Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

112 Behandlung ebenkueller Restltutlonsgesuche: 
des Restitutionseides, welche nach GO. a. a. O. 
Nr. 2 dahin lautet, daß Impetrant seine neuen Be- 
helfe ante sententiam, d. h. vor dem. rechtskräftig 
gewordenen Urtheile beizubringen nicht vermocht habe, 
welchen Eid die Kläger, nachdem sie schon jetzt ihre 
neuen Zeugen benennen, nicht zu leisten vermöchten. 
— Nur ungeeignet und aus Mibversndu wurden 
daher jene Gesuche in der Form eines außerordent- 
lichen Rechtsmittels an die erste Instanz gerichtet, 
und da hierin kein geflissentlicher Exzeß zu erkennen 
war (GO. IV S.7 Nr. 5), der Richter Alles, was 
zu einem Antrage und Rechtsbehelfe seiner Eigenschaft 
noch gehört, von Amtswegen zu ersetzen hat (ebd. 
Nr. 6), und es unschädlich, sein soll, wenn ein Be- 
schwerdelibell bei dem ungehörigen Nichter angebracht 
wurde (GO. XV §. 6 Nr. 3), — so befindet lo 
der oberste Gerichtshof nach Vorschrift der GO. X 
§. 9 Nr. 1, welche die Sache nach Maaßgabe der 
eingewendeten speziellen Beschwerden mit Allem, 
was davon abhängt, an den. hhöheren Richter 
devolvirt, vollkommen in dem Rechte, jene beiden 
auf einer falschen Bahn wahrgenommenen Restitu- 
tionsgesuche zu avociren und nach den angeführten 
Gesetzstellen eben so zur Erledigung zu bringen, als 
wären sie dem. Revisionslibelle selbst einverleibt. 
OAGE. v. 28. Juni 1853. Nr. 939/ 9/80. 
Gnomen. 
Der Richter wie der Arzt, sie müssen überall 
Mit Urthell und Rezept sich richten nach dem Fall. 
Mur Elnes fragt sich: hat dle Sache gulen Grund? 
Wahrhett klingt immer wohl, gleichvlel aus wessen Mund. 
Ke . . Seuffert. Verl.: Palm &# Enke (Abolph Ente). 
r F in Erlangen. Druck von Junge & Sohn, ip :