112 Behandlung ebenkueller Restltutlonsgesuche:
des Restitutionseides, welche nach GO. a. a. O.
Nr. 2 dahin lautet, daß Impetrant seine neuen Be-
helfe ante sententiam, d. h. vor dem. rechtskräftig
gewordenen Urtheile beizubringen nicht vermocht habe,
welchen Eid die Kläger, nachdem sie schon jetzt ihre
neuen Zeugen benennen, nicht zu leisten vermöchten.
— Nur ungeeignet und aus Mibversndu wurden
daher jene Gesuche in der Form eines außerordent-
lichen Rechtsmittels an die erste Instanz gerichtet,
und da hierin kein geflissentlicher Exzeß zu erkennen
war (GO. IV S.7 Nr. 5), der Richter Alles, was
zu einem Antrage und Rechtsbehelfe seiner Eigenschaft
noch gehört, von Amtswegen zu ersetzen hat (ebd.
Nr. 6), und es unschädlich, sein soll, wenn ein Be-
schwerdelibell bei dem ungehörigen Nichter angebracht
wurde (GO. XV §. 6 Nr. 3), — so befindet lo
der oberste Gerichtshof nach Vorschrift der GO. X
§. 9 Nr. 1, welche die Sache nach Maaßgabe der
eingewendeten speziellen Beschwerden mit Allem,
was davon abhängt, an den. hhöheren Richter
devolvirt, vollkommen in dem Rechte, jene beiden
auf einer falschen Bahn wahrgenommenen Restitu-
tionsgesuche zu avociren und nach den angeführten
Gesetzstellen eben so zur Erledigung zu bringen, als
wären sie dem. Revisionslibelle selbst einverleibt.
OAGE. v. 28. Juni 1853. Nr. 939/ 9/80.
Gnomen.
Der Richter wie der Arzt, sie müssen überall
Mit Urthell und Rezept sich richten nach dem Fall.
Mur Elnes fragt sich: hat dle Sache gulen Grund?
Wahrhett klingt immer wohl, gleichvlel aus wessen Mund.
Ke . . Seuffert. Verl.: Palm Enke (Abolph Ente).
r F in Erlangen. Druck von Junge & Sohn, ip :