Uibersicht. v. neuesteñ strafgerlchtl. OAGE. März 1854. 457
lung oder Unterlassung ihre erste Entstehung haben, so
liegt eine reale Konkurrenz mehrerer Fabelals iger Körperver-
letzungen nicht vor. — (10. März. Nr.
. 3. Art. 139, 140. #. Z ar0, läufe vom Tage
der That, nicht von der Zelt an, zu welcher ein Antrag
der Staatsbehörde auf Anhebun #er- nnzerstchung gegen
den Thäler gestellt wurde. — (4. Nr. 68.)
1. 4. Art. 147 Nr. 7; Att. 8 Unter Gift. ver-
ssteht das St G. nicht schäpliche Stoffe Überhaupt, (z. B.
den syphilltischen Stoff), sondern solche, welche, wenn auch
in : kleinen Gaben dem menschlichen Körper beigebracht, ohne
läußerlich slchtbare Verletzung, mit Sicherbekt lebensge-
fährliche Folgen nach sich zlehen. — (10. März. Nr. 69.)
* 5.-Art. 206, 207. Die Strafe des Milserauchs rechtlicher
erkentzemeen durch Verführung zur. Unzucht: „Unfählgkelt
kzz allen öffentlichen Aemtern und Würden mit Arbeltshaus-
strase“ isteine Gesammtverbrechensstrafe, so daß
wweder die Ehren= noch die Frelheltsstrafe. 6 Haupt= oder
Nebenstrafe erscheint. Tritt demnach nach Art. 3 des Ges.
v. 29. Aug. 1848 Herabsetzung der Anebllann. Strafe eln,
so#eist es den Gerlchten gestattet, mit der zu elner. Verge-
heusstrafe gemlnderten Freiheltsstrafe gleichwohl dle Ehren-
istrafe (als Verbrechensstrasfe nach Art. 22 Nr. II Anmerk.
.B. I. S. 33, 108) zu verblnden. — (27. März. Nr. 86.).
6. Art .56, 258, 281, 373. Die Verleltüng zur Eln-
gehung einer. giltlgen Ehe durch fälschliches Vorgeben von
Vermögensbesitz (Vorzelgen fungirter Schulvscheine) begrün-
det, wenn weder ein Schaden am. Vermögen des getäuschten
Ehetheiles elngetreten ist, noch helmliche Verlassung desselben
#tattfand, weder elnen Betrug am Vermsgen, noch an der
Verson. Daß die Ehe aus elnem anderen Grunde (z. B.
— getrennt wurde, änderl nichts. — (11. När-
Nr. 1
7. Art. 266. Auch dle Abslcht, durch dle. gefaischle mrloct
urkunde elne schon vollbrachte Unterschlagung zu veroecken,
schlleßt den Thatbestand des Betruges durch Urkundenfälschung
nicht aus. — (3. März. Nr.
8. Art. 290. Auf den Fall, daß Derleulge, welcher in
elner Untersuchungssache elnen Melneld, glekchwohl ohne
entstandenen Nachthell für den Beschuldigten, geschworen
hat, in einem Elvllprozesse binterher als Zeuge vernommen,
über! dle Sache dle Wahrhelt anglbt, finden die Reskripte v.
42. April 1815 (L.S. Nr. 81) und 11. Aprll1819. (L.S.