2834 Aufheb ung allgetmelner Otergemelnschafe
erelgnet hat, wie ve nach ausgehobener solcher Güter-
gemelnschaft gehalten werden soll: so erklären wir solche
Stelle dahln, daß, glelchwir ein Iin communlone do-
noram lebendes EChewelb vermöge des Laudesmandates
von 1700 alle Kontrafte, wogegen es nicht in tem-
Pore teklamirt hat, zu bezahlen gehalten ist, also der-
slleichen gemeinschaftlich gemachte Schulven von fenem
Vermögen, was bei Kontrahlrung der Schuld vorhan-
den gewesen, auch gemelnschaftlich, so aber solches nicht
erlleckllch, von jenem nachmals erst einem oder dem
andern Thelle zugefallenen Vermögen von sedwedem
Theile nur zur Halbscheid bezahlet werden soll."“
„ Hiemit wurde, ohne des §. 10 des 104. Titels
auch nur zu erlvähnen, weiter ausgesprochen, daß alle
bis zur Aufhebung der Gütergemeinschaft beider Ehe-
atten bestandenen Schulden, gegen welche von det
Ge#en nicht rechtzeitig reklamirt worden, auch aus
dem gemeinschaftlichen Vermögen zu bezahlen selen,
oder mit anderen Worten, daß eine in (allgemeiner
ütergemeinschaft lebende Ehefrau auch für alle
Schulden ihres Mannes, wie bei anderen nach-
theiligen Kontrakten desselben, zu haften habe,
und d#h ihr die Befugniß, sich durch eine Aufhe-
bung der Gütergemeinschaft unter Verzichtleistung
auf das Vermögen ihres Mannes von dieser ihrer
Haftungsverbindlichkeit zu befreien, nicht zustehe.
Dezhalb hat auch Schneidt, als et selne ün
Jahre 1774 geschriebene Dissertation im Jahre 1787
in seinem thesaurus juris franconici wlederholt dem
Drucke übergab 32), sich bei der Frage über die Haf-
tungsverbindlichkeit der Ehegatten auf seine de linea-
tio juris franconici und auf die oben angeführte
Dissertation Röthlein's bezogen, zugleich aber auch
noch den ganzen §. 10 der Verordnung vom 22. Juli
177 beigefügt, um anzuzeigen, welche Berlchtigung
a2ÿ Thers. jur. (raho. Abschn. I p. 1545 und 1608.