Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

2834 Aufheb ung allgetmelner Otergemelnschafe 
erelgnet hat, wie ve nach ausgehobener solcher Güter- 
gemelnschaft gehalten werden soll: so erklären wir solche 
Stelle dahln, daß, glelchwir ein Iin communlone do- 
noram lebendes EChewelb vermöge des Laudesmandates 
von 1700 alle Kontrafte, wogegen es nicht in tem- 
Pore teklamirt hat, zu bezahlen gehalten ist, also der- 
slleichen gemeinschaftlich gemachte Schulven von fenem 
Vermögen, was bei Kontrahlrung der Schuld vorhan- 
den gewesen, auch gemelnschaftlich, so aber solches nicht 
erlleckllch, von jenem nachmals erst einem oder dem 
andern Thelle zugefallenen Vermögen von sedwedem 
Theile nur zur Halbscheid bezahlet werden soll."“ 
„ Hiemit wurde, ohne des §. 10 des 104. Titels 
auch nur zu erlvähnen, weiter ausgesprochen, daß alle 
bis zur Aufhebung der Gütergemeinschaft beider Ehe- 
atten bestandenen Schulden, gegen welche von det 
Ge#en nicht rechtzeitig reklamirt worden, auch aus 
dem gemeinschaftlichen Vermögen zu bezahlen selen, 
oder mit anderen Worten, daß eine in (allgemeiner 
ütergemeinschaft lebende Ehefrau auch für alle 
Schulden ihres Mannes, wie bei anderen nach- 
theiligen Kontrakten desselben, zu haften habe, 
und d#h ihr die Befugniß, sich durch eine Aufhe- 
bung der Gütergemeinschaft unter Verzichtleistung 
auf das Vermögen ihres Mannes von dieser ihrer 
Haftungsverbindlichkeit zu befreien, nicht zustehe. 
Dezhalb hat auch Schneidt, als et selne ün 
Jahre 1774 geschriebene Dissertation im Jahre 1787 
in seinem thesaurus juris franconici wlederholt dem 
Drucke übergab 32), sich bei der Frage über die Haf- 
tungsverbindlichkeit der Ehegatten auf seine de linea- 
tio juris franconici und auf die oben angeführte 
Dissertation Röthlein's bezogen, zugleich aber auch 
noch den ganzen §. 10 der Verordnung vom 22. Juli 
177 beigefügt, um anzuzeigen, welche Berlchtigung 
a2ÿ Thers. jur. (raho. Abschn. I p. 1545 und 1608.