Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Fragestellung in Schwurgerichtsfaͤllen. 3 
, „Wenm gleich Art. 474 Abs. 2 im Zusanmen- 
halte mit Art. 173 vorschreibt, daß der Hauptfrage, 
ob sich der Angeklagte des Verbrechens, welches den 
Gegenstand der Anklage bildet, schuldig gemacht habe, 
noch weitere Fragen alsdann anzureihen sind, wenn 
sich durch das Hinwegfallen einzelner Merkmale er- 
git, daß die That unter den Begriff eines leichteren 
erbrechens fallen könne, ..... .. . . so muß doch 
der Natur der Sache und den Eigenthümlichkeiten 
des mündlichen Verfahrens gemäß dem Schwurge- 
richtshofe souveräne Entscheidung darüber zu- 
stehen, ob solche Anhaltspunkte vorhanden gewesen, 
und der oberste Gerichtshof kann nicht in die 
Lage kommen, das Vorgeben des Angeklag-= 
ten, daß dergleichen Anhaltspunkte gegeben 
gewesen, einer näheren Prüfung zu unten 
ziehen. Da der Schwurgerichtshof das Fehlen 
thatsächlicher Momente für eine Hilfeleistung durch 
förmlich berathenen Ausspruch konstatirte, so kann es 
sich diesseits nur um die Richtigkeit der daraus ab- 
geleiteten Folgerung handeln, und diese ist mit Recht 
auf Verwerfung des vom Vertheidiger gestellten Au- 
trages gezogen worden. Die Konstatirung des that- 
sächlichen Ergebnisses der öffentlichen Sitzung von 
Seite des Gerichtshofes ist mit der Aufgabe der Ge- 
schwornen, über Schuld oder Nichtschuld sich auszu- 
sprechen, nicht zu verwechseln, und Letztere waren im 
vorliegenden Falle durch den Mangel elner weiteren 
Fragestellung keineswegs gezwungen, sich für die 
Urheberschaft auszusprechen, da ihnen immer noch die 
Alternative blieb, den Angeklagten freizusprechen, wenn 
ihnen die aus der öffentlichen Verhandlung hervor- 
gehenden Beweise keine hinreichende Ueberzeugung 
von der Urheberschaft desselben gewährt hätten.“ 
- 199, 410; ferner Zeitschrift für Gesetzgebung und 
#1. Zecchtepflege des Königreichs Bayern Bd. 1 S. 06, 145. 
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