Fragestellung in Schwurgerichtsfaͤllen. 3
, „Wenm gleich Art. 474 Abs. 2 im Zusanmen-
halte mit Art. 173 vorschreibt, daß der Hauptfrage,
ob sich der Angeklagte des Verbrechens, welches den
Gegenstand der Anklage bildet, schuldig gemacht habe,
noch weitere Fragen alsdann anzureihen sind, wenn
sich durch das Hinwegfallen einzelner Merkmale er-
git, daß die That unter den Begriff eines leichteren
erbrechens fallen könne, ..... .. . . so muß doch
der Natur der Sache und den Eigenthümlichkeiten
des mündlichen Verfahrens gemäß dem Schwurge-
richtshofe souveräne Entscheidung darüber zu-
stehen, ob solche Anhaltspunkte vorhanden gewesen,
und der oberste Gerichtshof kann nicht in die
Lage kommen, das Vorgeben des Angeklag-=
ten, daß dergleichen Anhaltspunkte gegeben
gewesen, einer näheren Prüfung zu unten
ziehen. Da der Schwurgerichtshof das Fehlen
thatsächlicher Momente für eine Hilfeleistung durch
förmlich berathenen Ausspruch konstatirte, so kann es
sich diesseits nur um die Richtigkeit der daraus ab-
geleiteten Folgerung handeln, und diese ist mit Recht
auf Verwerfung des vom Vertheidiger gestellten Au-
trages gezogen worden. Die Konstatirung des that-
sächlichen Ergebnisses der öffentlichen Sitzung von
Seite des Gerichtshofes ist mit der Aufgabe der Ge-
schwornen, über Schuld oder Nichtschuld sich auszu-
sprechen, nicht zu verwechseln, und Letztere waren im
vorliegenden Falle durch den Mangel elner weiteren
Fragestellung keineswegs gezwungen, sich für die
Urheberschaft auszusprechen, da ihnen immer noch die
Alternative blieb, den Angeklagten freizusprechen, wenn
ihnen die aus der öffentlichen Verhandlung hervor-
gehenden Beweise keine hinreichende Ueberzeugung
von der Urheberschaft desselben gewährt hätten.“
- 199, 410; ferner Zeitschrift für Gesetzgebung und
#1. Zecchtepflege des Königreichs Bayern Bd. 1 S. 06, 145.
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