Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Duplizitaͤt der Negatorienklage. 197 
estellten Antrage auf Testamentseröffnung keine 
irkung beizumessen sein. Nur wo ein solcher An- 
trag nicht vorliegt, also, wie Sintenis a. a. O. 
S. 472 lehrt, nur zufällig kann jenes Verbot Er- 
folg haben, z. B. wenn die Testatoren Ehegatten 
waren, die in Gütergemeinschaft lebten, oder einen 
Ehevertrag mit Rücksicht auf die Todesfälle gemacht 
hatten und in dem einen und dem anderen Falle 
etwa der Ueberlebende zeitlebens den Nießbrauch 
am Nachlasse des Anderen erhält, auch die Vermö- 
gensverhältnisse geordnet sind, so daß nicht etwa 
Schulden halber oder um Klage zu erheben, nöthig 
wird zu erforschen, wer eigentlich Erbe sei. 
Von selbst versteht sich übrigens, daß die 
selbständigen letztwilligen Dispositionen des überle- 
benden Mittestators von der Eröffnung des Testa- 
mentes ausgeschlossen bleiben können und auf sein 
Verlangen bleiben müssen. Strippelmann a. a. O. 
S. 192. . 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Die actio negatoria der Sache nach ein judieium duplex. 
Vagl. Bd. XX S. 148, Bb. XXVI S. 188. 
Die Gemeinde B. klagte gegen eines ihrer 
Mitglieder Namens Sch. auf Entfernung eines 
Brunnenstockes und einer Brunnenröhre, welche der- 
selbe an einer der Gemeinde Phörigen Wasserlei- 
tung angebracht hatte. Der Beklagte behauptete 
dem entgegen, dieses Recht habe er längst ersessen; 
hierüber zum Beweise zugelassen, lieferte er diesen auch 
in Beziehung auf die Brunnenröhre vollständig, weshalb 
ihn die I. Instanz von der erhobenen Negatorien-