Duplizitaͤt der Negatorienklage. 197
estellten Antrage auf Testamentseröffnung keine
irkung beizumessen sein. Nur wo ein solcher An-
trag nicht vorliegt, also, wie Sintenis a. a. O.
S. 472 lehrt, nur zufällig kann jenes Verbot Er-
folg haben, z. B. wenn die Testatoren Ehegatten
waren, die in Gütergemeinschaft lebten, oder einen
Ehevertrag mit Rücksicht auf die Todesfälle gemacht
hatten und in dem einen und dem anderen Falle
etwa der Ueberlebende zeitlebens den Nießbrauch
am Nachlasse des Anderen erhält, auch die Vermö-
gensverhältnisse geordnet sind, so daß nicht etwa
Schulden halber oder um Klage zu erheben, nöthig
wird zu erforschen, wer eigentlich Erbe sei.
Von selbst versteht sich übrigens, daß die
selbständigen letztwilligen Dispositionen des überle-
benden Mittestators von der Eröffnung des Testa-
mentes ausgeschlossen bleiben können und auf sein
Verlangen bleiben müssen. Strippelmann a. a. O.
S. 192. .
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Die actio negatoria der Sache nach ein judieium duplex.
Vagl. Bd. XX S. 148, Bb. XXVI S. 188.
Die Gemeinde B. klagte gegen eines ihrer
Mitglieder Namens Sch. auf Entfernung eines
Brunnenstockes und einer Brunnenröhre, welche der-
selbe an einer der Gemeinde Phörigen Wasserlei-
tung angebracht hatte. Der Beklagte behauptete
dem entgegen, dieses Recht habe er längst ersessen;
hierüber zum Beweise zugelassen, lieferte er diesen auch
in Beziehung auf die Brunnenröhre vollständig, weshalb
ihn die I. Instanz von der erhobenen Negatorien-