Revision im Erekutlvprozeß. 237
gleichförmige Erkenntnisse von der Exekutivklage ent-
bunden und dem Kläger in den Gründen die Ver-
folgung seiner Forderungsansprüche im ordentlichen
Prozeßverfahren ausdrücklich vorbehalten worden.
Der Anwalt des Klägers ergriff die Revision und
suchte die formelle Zulässigkeit derselben durch die
Behauptung zu rechtfertigen, daß der S. 54 Nr. 6
des Prozeßgesetzes vom 17. November 1837 nur
auf solche Erkenntnisse anzuwenden sei, in welchen
der Beklagte der unterliegende Theil sei, und in
welchen diesem die Nachklage vorbehalten bleibe.
Durch oberstrichterliches Erkenntniß wurde je-
doch die Revision als unzulässig abgewiesen und der
Rechtsanwalt in eine Geldstrafe von zehn Gulden
verurtheilt, aus nachstehenden Gründen:
Der von dem Anwalte gemachte Unterschied zwi-
schen dem Kläger und Beklagten ist in dem Pro-
zeßgesetze nicht begründet. Das Gesetz erklärt im
Exekutivprozesse die Berufung an die dritte Instanz
für unstatthaft, wenn zwei in der Hauptsache gleich-
förmige Erkenntnisse erlassen wurden, und dem un-
terliegenden Theile die gesonderte Rechtsver-
folgung im gewöhnlichen Prozesse vorbehalten bleibt.
Im Exekutivprozesse kann aber ebensowohl der Klä-
ger als der Beklagte unterliegen.
Der Kläger unterliegt, wenn durch seine als
Beweismittel gebrauchte Urkunde nicht der vollstän-
dige Beweis seines Klaganspruches hergestellt wird.
..... Es kann der Kläger aber auch in dem Falle
der unterliegende Theil werden, wenn der Beklagte
eine zerstörliche Einrede durch Urkunden liquid ge—
macht hat, und der Kläger nicht im Stande war,
seine dagegen vorgebrachte Replik, wie es im Exe-
kutivprozesse erfordert wird, urkundlich zu beweisen. In
beiden Fällen ist der Kläger mit seiner Exekutiv=
klage abzuweisen, es bleibt ihm aber die Einklagung
seiner Forderung im ordentlichen Prozesse vorbehalten.