246 Retrakt zu Gunsten eines Dritten.
sich gegen die Regreßklage eines Nachmannes auf
die Mangelhaftigkeit jenes Indossaments nicht be-
rufen (vgl. die im Arch. f. D. W.-R. Bd. III
S. 339 mitgetheilte Entscheidung des niederöster.
Oberlandesgerichtes; ferner Jolly, im angef. Arch.
Bd. V S. 67).
(Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Einrede gegen die Retraktsklage, daß der Kläger Anderen
zu Gefallen in den Kauf stehe.
Aus oberstrichterlichen Entscheidungsgründen
entnehmen wir Folgendes:
„Der Beklagte hatte zu erweisen, daß Kläger
nicht für sich, sondern Anderen zu Gefallen in
den Kauf stehe.
Nun war zwar bei Erhebung der Retraktsklage
voraus zusehen, daß Retrahent bei seinem hohen Le-
bensalter es nur darauf abgesehen haben könne, das
Gut alsbald wieder einem Dritten abzutreten. Allein
diese aus der Person des Retrahenten im Allgemei-
nen entspringende Nothwendigkeit hat ihm sein Re-
traktrecht nicht benommen; vielmehr wäre hiezu die
bestimmte Absicht oder Vorbereitung, das Gut einem
Dritten zuzuwenden, erforderlich gewesen. Hätte
aber auch Retrahent die bestimmte Absicht gehabt,
das retrahirte Gut seiner Tochter zu überlassen,
so fiele diese Absicht doch darum nicht unter den
obigen Beweissatz, weil das Retraktrecht überhaupt
den Zweck hat, die Güter den Familien zu erhalten