Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

246 Retrakt zu Gunsten eines Dritten. 
sich gegen die Regreßklage eines Nachmannes auf 
die Mangelhaftigkeit jenes Indossaments nicht be- 
rufen (vgl. die im Arch. f. D. W.-R. Bd. III 
S. 339 mitgetheilte Entscheidung des niederöster. 
Oberlandesgerichtes; ferner Jolly, im angef. Arch. 
Bd. V S. 67). 
(Fortsetzung folgt.) 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Einrede gegen die Retraktsklage, daß der Kläger Anderen 
zu Gefallen in den Kauf stehe. 
Aus oberstrichterlichen Entscheidungsgründen 
entnehmen wir Folgendes: 
„Der Beklagte hatte zu erweisen, daß Kläger 
nicht für sich, sondern Anderen zu Gefallen in 
den Kauf stehe. 
Nun war zwar bei Erhebung der Retraktsklage 
voraus zusehen, daß Retrahent bei seinem hohen Le- 
bensalter es nur darauf abgesehen haben könne, das 
Gut alsbald wieder einem Dritten abzutreten. Allein 
diese aus der Person des Retrahenten im Allgemei- 
nen entspringende Nothwendigkeit hat ihm sein Re- 
traktrecht nicht benommen; vielmehr wäre hiezu die 
bestimmte Absicht oder Vorbereitung, das Gut einem 
Dritten zuzuwenden, erforderlich gewesen. Hätte 
aber auch Retrahent die bestimmte Absicht gehabt, 
das retrahirte Gut seiner Tochter zu überlassen, 
so fiele diese Absicht doch darum nicht unter den 
obigen Beweissatz, weil das Retraktrecht überhaupt 
den Zweck hat, die Güter den Familien zu erhalten