328 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
— 346). — Ad ll handelt der Verf. näher von
der Praktikabilität (S. 347—358), ad l noch aus-
führlicher (§. 39 — 41) von den „drei Fundamen=
taloperationen der Technik: der juristischen Analyse
(Zerlegung des Stoffes in einfache Elemente —
Chemie des Rechtes — Rechtsalphabet), der logi-
schen Konzentration (Abstrahiren von Prinzi-
pien aus Einzelnheiten) und der juristischen
Konstruktion.
Den Schwerpunkt der gesammten Technik und
seiner eigenthümlichen Methode erkennt Ihering
zusenscheintch in der juristischen Konstruktion
41). „Unsere heutige Jurisprudenz hat zwei
nW/mlet beide erst seit etwa einem Men-
schenalter aufgebracht, . die Ausdrücke organisch
und juristische Konstruktion. Der ganze Um-
schwung, der in unserer Wissenschaft seit den letzten
fünfzig Jahren eingetreten, läßt sich mit diesen bei-
den Worten angeben; sie dürfen die Losungsworte
der Jurisprudenz des neunzehnten Jahrhundertes
genannt werden“ (S. 384). Aber über den Sinn
derselben gibt sich Niemand genaue Rechenschaft.
Ihering versucht es nun als der Erste, eine Theorie
der juristischen Konstruktion aufzustellen. Der Weg
dazu ist ihm die „höhere Jurisprudenz oder
die naturhistorische Methode“. Die „Quin=
tessenz“ seiner Ausführungen hierüber hat der Verf.
ungefähr gleichzeitig in dem Programme zu 6 einen
und v. Gerber's Jahrbüchern (I. Bd. Nr. 1)
mitgetheilt; ich lasse die Hauptstelle (S. 7 — 11)
unverkürzt volgen:
„Der erste Anfang aller wissenschaftlichen Bearbeitung
des Kechtes charakterisirt sich durch den unmittelbaren An-
schluß an die Form, in der dasselbe im Gesetze erscheint,
durch ein rein rezeptives Verhalten zu den Quellen. In-
terpretation der Gesetze ist die absolut niedrigste Stufe aller
wissenschaftlichen Thätigkeit, aber zugleich die nothwendige
Vorstufe aller höheren. Der erklärte Zweck derselben ist