412 Bona ereptoria. Verf.-Urk. Tit. VIII K. 6.
Mittheilungen aue der Praris.
1.
Das Recht des Fiskus, einem Unwürdigen die Erschoft 1
entreißen, ist durch die Verfassungsurkunde Tit. VIII S. 6
nicht aufgeboben.
Der Fiskus vindizirte einen Erbschaftstheil,
weil der Sohn, der ab intestato zu demselben be-
rufen gewesen wäre, sich der Erbschaft durch Theil-
nahme am Morde des Erblassers als Miturheber
im Komplotte unwürdig gemacht hatte. Die beiden
ersten Instanzen wiesen die Klage wegen oben er-
wähnter Bestimmung unserer Verfassung ab, der
oberste Gerichtshof sprach dem Fiskus die Erbschaft
zu. Nachstehend das Wesentlichste aus den Grün-
den dieser Entscheidung.
Das Recht des Fißkus, dem Unwürdigen eine
Erbschaft zu entrien * durchaus verschieden von
den in Tit. VIII §. 6 der Verf.-Urk. genannten
Konfiskationen und daher unter dem Verbote der
letzteren nicht begriffen. Bei der Konfiskation fällt
dem Fiskus ein ganzes Vermögen, ein Theil des-
selben oder ein Gegenstand aus demselben ohne alle
Rücksicht darauf zu, wann, wie und woher das Ver-
mögen erworben wurde. Die Entreißung dagegen
bezieht sich lediglich auf einen bestimmten Erbschafts-
anfall und läßt das aus jedem anderen Grunde
vom Beklagten erworbene Vermögen ganz unberührt.
Die Verf.-Urk. a. a. O. hebt nur jenen Heim-
fall des Vermögens der Staatsbürger an den Fis-
kus auf, welcher früher als öffentliche Strafe man-
cher Verbrechen bestand. Der §. 6 der Vll. v.
1818 ist aus Tit. V S. VI der Konstitution von
1808 entnommen, diese Bestimmung aber wieder
durch das Edikt vom 29. Aug. 1808 über die