Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

412 Bona ereptoria. Verf.-Urk. Tit. VIII K. 6. 
Mittheilungen aue der Praris. 
1. 
Das Recht des Fiskus, einem Unwürdigen die Erschoft 1 
entreißen, ist durch die Verfassungsurkunde Tit. VIII S. 6 
nicht aufgeboben. 
Der Fiskus vindizirte einen Erbschaftstheil, 
weil der Sohn, der ab intestato zu demselben be- 
rufen gewesen wäre, sich der Erbschaft durch Theil- 
nahme am Morde des Erblassers als Miturheber 
im Komplotte unwürdig gemacht hatte. Die beiden 
ersten Instanzen wiesen die Klage wegen oben er- 
wähnter Bestimmung unserer Verfassung ab, der 
oberste Gerichtshof sprach dem Fiskus die Erbschaft 
zu. Nachstehend das Wesentlichste aus den Grün- 
den dieser Entscheidung. 
Das Recht des Fißkus, dem Unwürdigen eine 
Erbschaft zu entrien * durchaus verschieden von 
den in Tit. VIII §. 6 der Verf.-Urk. genannten 
Konfiskationen und daher unter dem Verbote der 
letzteren nicht begriffen. Bei der Konfiskation fällt 
dem Fiskus ein ganzes Vermögen, ein Theil des- 
selben oder ein Gegenstand aus demselben ohne alle 
Rücksicht darauf zu, wann, wie und woher das Ver- 
mögen erworben wurde. Die Entreißung dagegen 
bezieht sich lediglich auf einen bestimmten Erbschafts- 
anfall und läßt das aus jedem anderen Grunde 
vom Beklagten erworbene Vermögen ganz unberührt. 
Die Verf.-Urk. a. a. O. hebt nur jenen Heim- 
fall des Vermögens der Staatsbürger an den Fis- 
kus auf, welcher früher als öffentliche Strafe man- 
cher Verbrechen bestand. Der §. 6 der Vll. v. 
1818 ist aus Tit. V S. VI der Konstitution von 
1808 entnommen, diese Bestimmung aber wieder 
durch das Edikt vom 29. Aug. 1808 über die