Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

Erekutivprozeß. Nachklage. Kaution. 95 
aus nicht, daß dieses auch bezüglich des dritten der 
Fall sein müsse, und ebensowenig, daß, wenn zwei 
dieser Verträge vollständig erfüllt wurden, deshalb der 
dritte, nämlich der Erbvertrag, auf dessen Erfüllung 
geklagt wurde, als theilweise vollzogen erscheine. 
OAGErk. v. 30. Mai 1857 RNr. 1693 5°366. 
g. 
- 
Vorbehalt der Nachklage. Wahrscheinlichmachung der Nach- 
forderung. 
Die in den Bl. f. RA. Bd. 1I Nr. 29 Ziff. 1 
u. 2 S. 229 f. angeführten Grundsätze haben in 
einem neueren oberstrichterlichen Erkenntnisse Anerkenn-= 
ung gefunden. Daselbst kommt vor: 
1) Die Beschwerde des Beklagten, daß ihm 
bezüglich seiner Gegenforderungen die Nachklage nicht 
ausdrücklich im Urtheilssatze vorbehalten 
worden sei, ist nicht gegründet. Denn die Motive 
zui erstrichterlichen Erkenntnisse lassen entnehmen, 
daß die Gegenforderungen nicht schlechthin und ein 
für allemal als ungegründet verworfen, sondern nur 
in dem vom Kläger eingeleiteten und richteramtlich ge- 
billigten Exekutivprozesse unberücksichtiget gelassen wur- 
den, weil es an dem Erfordernisse des urkundlichen 
Nachweises, der Liquidität fehle. Hienach kann es 
keinem gegründeten Zweifel unterliegen, daß der Be- 
klagte rechtlich befugt ist, eine Nachklage zu erheben 
d. h. seine vermeintlichen Gegenforderungen in einem 
separaten Prozesse zum Austrage zu bringen. Eine 
solche Klage ist überhaupt statthaft, wenn Einreden 
oder Repliken nicht definitiv verworfen, sondern nur 
wegen Illiquidität zur Wirksamkeit im Erekutivpro- 
zesse ungeeignet befunden wurden. Urkunden, welche 
in dieser Prozeßart den erforderlichen Beweis nicht 
zu erbringen vermögen, können, wenn sie nicht eid-