Erekutivprozeß. Nachklage. Kaution. 95
aus nicht, daß dieses auch bezüglich des dritten der
Fall sein müsse, und ebensowenig, daß, wenn zwei
dieser Verträge vollständig erfüllt wurden, deshalb der
dritte, nämlich der Erbvertrag, auf dessen Erfüllung
geklagt wurde, als theilweise vollzogen erscheine.
OAGErk. v. 30. Mai 1857 RNr. 1693 5°366.
g.
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Vorbehalt der Nachklage. Wahrscheinlichmachung der Nach-
forderung.
Die in den Bl. f. RA. Bd. 1I Nr. 29 Ziff. 1
u. 2 S. 229 f. angeführten Grundsätze haben in
einem neueren oberstrichterlichen Erkenntnisse Anerkenn-=
ung gefunden. Daselbst kommt vor:
1) Die Beschwerde des Beklagten, daß ihm
bezüglich seiner Gegenforderungen die Nachklage nicht
ausdrücklich im Urtheilssatze vorbehalten
worden sei, ist nicht gegründet. Denn die Motive
zui erstrichterlichen Erkenntnisse lassen entnehmen,
daß die Gegenforderungen nicht schlechthin und ein
für allemal als ungegründet verworfen, sondern nur
in dem vom Kläger eingeleiteten und richteramtlich ge-
billigten Exekutivprozesse unberücksichtiget gelassen wur-
den, weil es an dem Erfordernisse des urkundlichen
Nachweises, der Liquidität fehle. Hienach kann es
keinem gegründeten Zweifel unterliegen, daß der Be-
klagte rechtlich befugt ist, eine Nachklage zu erheben
d. h. seine vermeintlichen Gegenforderungen in einem
separaten Prozesse zum Austrage zu bringen. Eine
solche Klage ist überhaupt statthaft, wenn Einreden
oder Repliken nicht definitiv verworfen, sondern nur
wegen Illiquidität zur Wirksamkeit im Erekutivpro-
zesse ungeeignet befunden wurden. Urkunden, welche
in dieser Prozeßart den erforderlichen Beweis nicht
zu erbringen vermögen, können, wenn sie nicht eid-