Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

V. Bet in Kontraktverhaͤltnissen in civilr. ez. 238 
teren, den Vertrag einzugehen, nachweisen lasse, 
ob das Ergebniß der Täuschung ein Irrthum über 
Rechtssätze oder über Thatsachen war; — auf alles 
dieses kömmt es nicht an; das Gesetz will ja selbst 
der a#mplleckas zu Hülfe kommen, dem Betrüger 
soll das lucrum malitiae entrissen werden, auch 
wenn sich der Erfolg der plumpen Täuschung nur 
aus gänzlichem Mangel an Ueberlegung und Um- 
sicht, nur aus Einfalt und Geistesbeschränktheit 
des Beschädigten erklären läßt. 2) — Insbeson- 
dere machen die Gesetze hinsichtlich der Folgen 
eines gespielten Betruges nirgends einen Unter- 
schied zwischen Fällen, in welchen durch die falsche 
Vorspieglung ein Irrthum über Rechtssätze, und 
denen, in welchen ein Irrthum über Thatsachen 
hervorgerufen wurde. Der Satz: „error juris no- 
cet“ — kann von dem Betrüger nicht angerufen 
werden, um den Gewinn einer Widerrechtlichkeit 
zu behaupten. 3) 
Nur wo keine betrügerische Veranlassung des 
Irrthums vorliegt, kömmt es auf den Unterschied 
an, welcher sich nicht treffender bezeichnen läßt, 
als durch Rückerts Spruch: 
Unschuldig irret, wer den rechten Weg nicht 
kennt, 
Nicht, er den Richtweg sieht, und doch 
ins Dickicht rennt. 
25) Jedoch hat der Verkäufer ich für Versprechungen und 
Anrühmungen zu haften, deren Ungrund — im buch- 
stäblichen Sinne des Worts — augenfällig ist. *r 
v 43 6. 1 de contrah. emt. vend. )00 1); 
4 55. 9, 10 de aedil. edicto (a1, 1) 
3) 50. AGE. v. 4. Jan. 1837. H. 1136z.