V. Bet in Kontraktverhaͤltnissen in civilr. ez. 238
teren, den Vertrag einzugehen, nachweisen lasse,
ob das Ergebniß der Täuschung ein Irrthum über
Rechtssätze oder über Thatsachen war; — auf alles
dieses kömmt es nicht an; das Gesetz will ja selbst
der a#mplleckas zu Hülfe kommen, dem Betrüger
soll das lucrum malitiae entrissen werden, auch
wenn sich der Erfolg der plumpen Täuschung nur
aus gänzlichem Mangel an Ueberlegung und Um-
sicht, nur aus Einfalt und Geistesbeschränktheit
des Beschädigten erklären läßt. 2) — Insbeson-
dere machen die Gesetze hinsichtlich der Folgen
eines gespielten Betruges nirgends einen Unter-
schied zwischen Fällen, in welchen durch die falsche
Vorspieglung ein Irrthum über Rechtssätze, und
denen, in welchen ein Irrthum über Thatsachen
hervorgerufen wurde. Der Satz: „error juris no-
cet“ — kann von dem Betrüger nicht angerufen
werden, um den Gewinn einer Widerrechtlichkeit
zu behaupten. 3)
Nur wo keine betrügerische Veranlassung des
Irrthums vorliegt, kömmt es auf den Unterschied
an, welcher sich nicht treffender bezeichnen läßt,
als durch Rückerts Spruch:
Unschuldig irret, wer den rechten Weg nicht
kennt,
Nicht, er den Richtweg sieht, und doch
ins Dickicht rennt.
25) Jedoch hat der Verkäufer ich für Versprechungen und
Anrühmungen zu haften, deren Ungrund — im buch-
stäblichen Sinne des Worts — augenfällig ist. *r
v 43 6. 1 de contrah. emt. vend. )00 1);
4 55. 9, 10 de aedil. edicto (a1, 1)
3) 50. AGE. v. 4. Jan. 1837. H. 1136z.