Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

302 Was ist Rechtens, wenn ein sich zum Eide gerichtlich 
Die beiden vorigen Instanzen hatten in dem 
dort vorgetragenen Rechtsfalle den Eid als ver- 
weigert erachtet. 
In dem zweiten Bande der Sammlung 
merkwürdiger Rechtsfälle Bayerns, ½) 
Seite 364 — 370, hat Einer ihrer Herausgeber 
jenes Urtheil des obersten Gerichtshofes bekämpft 
und sich dahin ausgesprochen, daß die Gerichts- 
Ordnung Cap. 13. §. 2. Nr. 7. auf Juden keine 
Ausdehnung finde, — mit andern Worten, daß der 
Tod statt der Eidesleistung bei Juden nicht an- 
genommen werden könne, — ohne jedoch sich wei- 
ter darüber zu verbreiten, was denn Rechtens 
sey, wenn ein Jude, welcher sich zum 
Eide schon gerichtlich angeboten hat, 
vor der wirklichen Eidesleistung stirbt? 
Die Verhandlungen in dieser Rechtsmaterie 
können daher noch immer nicht für geschlossen er- 
achtet werden, und der Versuch einer Beantwor- 
tung der an die Spitze gegenwärtiger Abhandlung 
gestellten Frage möchte darum nicht für ein über. 
flüssiges Bemühen zu halten seyn. 
Im Grunde sind es blos zwei schroff einander 
gegenüberstehende Meinungen, welche sich bei der 
Entscheidung des im ersten Bande der Samm- 
lung merkwürdiger Nechtsfälle Bayerns 
vorgetragenen Rechtsstreites geltend gemacht hatten; 
— nach der einen sollte der dem Juden auferlegte 
Eid für verweigert, nach der andern für geleistet 
anzusehen seyn. 
2) Erlangen 1831. 8.