804 Was ist Rechtens, wenn ein sich zum Eide gerichtlich
hier die Bedeutung, des Wortes „christlich“
im eigentlichen Sinne — zu wählen hat; )
. daß endlich die ganze Bestimmung der Gerichts-
Ordnung Cap. 13. 8. 2. Nr. 7. ein besonderes
Gesetz (jus singulare), eine Norm sey, welche
mit Beiseitsetzung der Consequenz aus allge-
meinen Rechtsgrundsätzen — aus einem mehr
religiösen, als rechtlichen Grunde eine Aus-
nahme statuirt, singulaire Gesetze aber im
Falle der Zweideutigkeit in dem beschränktesten
Sinne zu nehmen sind und keine Ausdehnung
nach dem Grunde verstatten. 7)
Kann aber auch bei Juden der Tod statt
der Eidesleistung nicht angenommen werden; so
darf doch darum der dem, vor der wirklichen Eides-
leistung verstorbenen Juden auferlegte Eid noch
nicht für verweigert gehalten werden.
Soll der Rechtsnachtheil der Eidesverweigerung
eintreten, so muß auf Seite des Eidespflichtigen
contumacia vorhanden seyn, es muß derselbe ohne
rechtmäßige Ursache 7) die Ableistung des Ei-
des unterlassen.
Auf Seite des Verstorbenen liegt aber offen-
bar keine contumacia, und überhaupt keine Schulo
vor, und es giebt wohl kein triftigeres impedi-
mentum legitimum, welches alle contumacia zu
purgiren geeignet erscheint, als jenes, um dessen
willen er den Eid nicht geleistet hat; folglich fällt
*'s
4) Thibaut's Pandteurcch, 88. 45 —
5) L. 14. D. de legibus (1. 5) L. 160 D. de R. J.
(50. 17.)
6) G. O. Cap. 13. 8. 2. Nr. 11.