Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

804 Was ist Rechtens, wenn ein sich zum Eide gerichtlich 
hier die Bedeutung, des Wortes „christlich“ 
im eigentlichen Sinne — zu wählen hat; ) 
. daß endlich die ganze Bestimmung der Gerichts- 
Ordnung Cap. 13. 8. 2. Nr. 7. ein besonderes 
Gesetz (jus singulare), eine Norm sey, welche 
mit Beiseitsetzung der Consequenz aus allge- 
meinen Rechtsgrundsätzen — aus einem mehr 
religiösen, als rechtlichen Grunde eine Aus- 
nahme statuirt, singulaire Gesetze aber im 
Falle der Zweideutigkeit in dem beschränktesten 
Sinne zu nehmen sind und keine Ausdehnung 
nach dem Grunde verstatten. 7) 
Kann aber auch bei Juden der Tod statt 
der Eidesleistung nicht angenommen werden; so 
darf doch darum der dem, vor der wirklichen Eides- 
leistung verstorbenen Juden auferlegte Eid noch 
nicht für verweigert gehalten werden. 
Soll der Rechtsnachtheil der Eidesverweigerung 
eintreten, so muß auf Seite des Eidespflichtigen 
contumacia vorhanden seyn, es muß derselbe ohne 
rechtmäßige Ursache 7) die Ableistung des Ei- 
des unterlassen. 
Auf Seite des Verstorbenen liegt aber offen- 
bar keine contumacia, und überhaupt keine Schulo 
vor, und es giebt wohl kein triftigeres impedi- 
mentum legitimum, welches alle contumacia zu 
purgiren geeignet erscheint, als jenes, um dessen 
willen er den Eid nicht geleistet hat; folglich fällt 
*'s 
4) Thibaut's Pandteurcch, 88. 45 — 
5) L. 14. D. de legibus (1. 5) L. 160 D. de R. J. 
(50. 17.) 
6) G. O. Cap. 13. 8. 2. Nr. 11.