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Zur Cehrt von der ehelichen Errungensthaftsge-
meinschaft im Anstbachisthen.
Boͤn Appellationsgerichtsaffessor Arnold.
(Fortsetzung.)
Die nach der Civiltarordnung erschienene vor-
erwähnte Concursordnung bestätigt die eben
gegebene Auslegung der Civiltaxordnung, denn sie
setzt ?) die Frau mit ihrem Eingebrachten in die
zweite Classe und sagt, 10) daß die Frau sich die-
ses Worzugsrechts nicht bedienen könne, „wenn sie
in ihres Mannes alleinigen Angelegenhei-
ten sich judicialiter obligirt und ihren weiblichen
Freiheiten nach deren genugsamen Verständniß be-
geben: Zu welchem Ende aber die Beamte vie
Weiber jedesmalen nebst ihren Beiständen vor Amt
persönlich vorzuladen, sie in Gegenwart des Ak-
tuars ordentlich zu hören und zu belehren haben,
daß ihnen nach gemeinem Recht und den Landessta-
tuten wegen ihres eingebrachten Heirathsguts ein still-
schweigendes Unterpfand auf ihres Mannes bewegli-
chen und unbeweglichen Gütern mit dem besoneren
Vorzugsrecht zukomme, daß sie bei sich ereignendem
Schuldenverfall ihres Mannes allen ältern und jungern
Gläubigern desselben, wenn sie gleich mit Consensen und
Hypotheken sich prospicirt haben — nur nicht den Cre-
ditoren der ersten Classe — vorgezogen werde; daß
sie freien Willen hätten, dieser ihren be-
sondern Jurium sich zu begeben. — Wenn
dieß nicht beobachtet worden, sey die Renucia-
tion für nicht geschehen zu halten und das Weib
5) Concursordnung S. 19.
10) Ebendas. 5. 3.