Einführung der Zeugen in den Sitzungssaal. 403
alle Disziplinarbesti aufrecht erhaltem ge-
blieben seien, die hieher rinihigen Disziplinar-=
vorschriften aber von einer Verjährung nichts ent-
hielten.
#eber die Zeit der Einführung der Zeugen in den
Sihungssaal bei der öffentlichen Verhandlung vor
dem Schwurgerichte.
Ob die Zeugen mit Beginn der Sitzung oder
erst bei ihrem Namensaufrufe (Art. 150 St PE.
vom 10. November 1848) in den Sitzungssoal zu-
zulassen seien, darüber ist die Praxis bei den ver-
schiedenen Schwurgerichtshöfen nicht gleichförmig.
In Unterfranken wurde seit der ersten Schwur-
gerichtssitzung des Jahres 1849 die konstante Ueb-
ung beobachtet, die Zeugen mit Beginn der Sitzung
in den Gerichtssaal eintreten zu lassen.
In der II. unterfränkischen Schwurgerichtssitz-
ung vom Jahre 1867 fand sich ein Vertheidiger
veranlaßt, auf Entfernung der erschienenen Zeugen
aus dem Sitzungssaale bis zum Zeitpunkte ihres
Namensaufrufes zu dringen, welchem Antrage das
Schwurgericht durch Beschluß vom 11. Mai 1867
in der Erwägung stattgab, daß eine gesetzliche Vor-
schrift, durch welche die Anwesenheit der Zeugen
im Sitzungssaale vor dem Zeitpunkte ihres Aufrufes
geboten wäre, nicht bestehe, vielmehr die Reihenfolge
der Art. 147 ff. d. StP G. und der aus diesen Be-
stimmungen hervortretende Geist des Gesetzes der
Anwesenheit der Zeugen vor deren Aufruf entgegen-
stehe und solche überhaupt mit der Absicht des Ge-
setzgebers sich nicht vereinbaren lasse.
In der III. Schwurgerichtssitzung des Jahres