Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Einführung der Zeugen in den Sitzungssaal. 403 
alle Disziplinarbesti aufrecht erhaltem ge- 
blieben seien, die hieher rinihigen Disziplinar-= 
vorschriften aber von einer Verjährung nichts ent- 
hielten. 
#eber die Zeit der Einführung der Zeugen in den 
Sihungssaal bei der öffentlichen Verhandlung vor 
dem Schwurgerichte. 
Ob die Zeugen mit Beginn der Sitzung oder 
erst bei ihrem Namensaufrufe (Art. 150 St PE. 
vom 10. November 1848) in den Sitzungssoal zu- 
zulassen seien, darüber ist die Praxis bei den ver- 
schiedenen Schwurgerichtshöfen nicht gleichförmig. 
In Unterfranken wurde seit der ersten Schwur- 
gerichtssitzung des Jahres 1849 die konstante Ueb- 
ung beobachtet, die Zeugen mit Beginn der Sitzung 
in den Gerichtssaal eintreten zu lassen. 
In der II. unterfränkischen Schwurgerichtssitz- 
ung vom Jahre 1867 fand sich ein Vertheidiger 
veranlaßt, auf Entfernung der erschienenen Zeugen 
aus dem Sitzungssaale bis zum Zeitpunkte ihres 
Namensaufrufes zu dringen, welchem Antrage das 
Schwurgericht durch Beschluß vom 11. Mai 1867 
in der Erwägung stattgab, daß eine gesetzliche Vor- 
schrift, durch welche die Anwesenheit der Zeugen 
im Sitzungssaale vor dem Zeitpunkte ihres Aufrufes 
geboten wäre, nicht bestehe, vielmehr die Reihenfolge 
der Art. 147 ff. d. StP G. und der aus diesen Be- 
stimmungen hervortretende Geist des Gesetzes der 
Anwesenheit der Zeugen vor deren Aufruf entgegen- 
stehe und solche überhaupt mit der Absicht des Ge- 
setzgebers sich nicht vereinbaren lasse. 
In der III. Schwurgerichtssitzung des Jahres