404 Einführung der Zeugen in den Sitzungssaal.
1867 wurde jedoch zu der früheren Uebung zurück-
gekehrt und die Zeugen mit Beginn der Sitzung in
den Gerichtssaal zugelassen. Diese während eines
achtzehnjährigen Bestandes unangefochten gebliebene!)
Uebung dürfte auch in folgenden Erwägungen ihre
genügende Vertretung finden:
1) Was aus dem Geiste des Strafprozeßge-
setzes und aus der Stellung des Art. 147 ff. da-
gegen angeführt wird, beruht auf subjektiver Ansicht;
ein objektiver Anhaltspunkt für die Lösung vorwür-
figer Frage ergibt sich dagegen aus Art. 148— 155
d. St PG. insoferne, als hienach die zu vernehmenden
Zeugen erst nach Verlesung des Anklageerkenntnisses
und der Anklageschrift sowie nach Bezeichnung der Be-
weismittel aufzurufen sind, auf geschehenen Auf-
ruf vorzutreten haben und alsdann erst
nach geschehener Eidesbelehrung anzuweisen sind,
sich aus dem Sitzungssaale zu entfernen und in
das Zeugenzimmer zu begeben, woraus unschwer
zu entnehmen ist, daß das Gesetz die Anwesenheit
1) Diese Annahme ist unrichtig. Schon in der III.
unterfränkischen Schwurgerichtssitzung des Jahres
1849 hatte ein Verlheidiger bei Beginn der Sitzung
den Antrag gestellt, die Zeugen jetzt schon in das
Zeugenzimmer abtreten zu lassen und sie erst zur
Erinnerung an ihre Pflichten (Art. 155), also n ach
der Verlesung der Anklageschrift, in den Saal vor-
zurufen. Dieser Antrag wurde aber damals durch
Beschluß des Schwurgerichtshofes abgewiesen. Die
Gründe waren, daß nach dem Grundsatze der Oeffent-
lichkeit der Verhandlung vor dem Schwurgerichte die
Zeugen nicht eher aus dem Sitzungssaale gewiesen
und von demselben ferne gehalten werden dürften,
als das Gesetz es vorschreibe, also erst nach der
in Art. 155 vorgeschrtebenen Belehrung. Vgl. Sitqz=
ungsberichte Bo. 1 S. 382, 383.
Anm. des Herausgebers.