Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

406 Notariatsgesetz Art. 80 und 81. 
il doit lui etre donné lecture de TParret de ren- 
voi et de l'acte de Paccusation, s’il west ar- 
rivé qu’apres la lecture de ces actes. 
Aeralsge dieser Belegstellen ist es außer Zwei- 
fel, daß im französischen Verfahren die Anwesenheit 
der Zeugen bei Verlesung des Anklageerkenntnisses 
und der Auklageschrift als selbstverständlich voraus- 
gesetzt wird. 
Seel. 
Enmtscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern 
rechts des Mheines. 
1. 
Zur Lehre von den vollziehbaren Urkunden. 
In einem am 24. Aug. 1865 notariell errich- 
teten Kaufvertrage war bedungen, daß der die über- 
nemmenen ÖSypothekschulden übersteigende Kauf- 
schillingsrest zu 3500 fl. zu verzinsen sei und bei 
richtiger Zinszahlung erst von Georgi 186 7 an 
halbjährig gekündigt werden könne. Diesem Ver- 
trage war die Vollziehbarkeitsklausel beigefügt. Im 
Anfange des Jahres 1867 bat nun der Verkäufer 
um die Hilfsvollstreckung auf Grund der Kaufver- 
tragsurkunde und einer notariellen Urkunde über die 
am 30. April 186 6 erfolgte Kündigung der 
3500 fl. 
Die erste Instanz wies den Antrag ab, die 
zweite gab ihm statt, der oberste Gerichtshof stellte 
den erstrichterlichen Beschluß wieder her aus folgen- 
dem Gründen: 
Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß auch