Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

198 Shynditatsklage. Substblarität detfelben. 
2. 
Syndikatsklage gegen einen Hypothekenbeamten. Subsidia- 
rilät derselben. 
Ugl. Bl. f. RA. Bd. an S. 387, „Seusse Archiv Bb. IIV 
. 140 Abs. 4 
Aus einem oberstrichterlichen Erkenntnisse wird 
hierüber Folgendes entnommen: 
Die Klage stützt sich auf die Thatsache, daß 
bei der Protokollirung des Kaufverträges vom 7. 
Apr. 1857 von dem Kläger die Berichtigung des 
Besitztitels im Hypothekenbuche auf seine Person 
beantragt, diesem Antrage entsprechend auch von 
dem protokollirenden Beamten, Landrichter G., 
die Angehung des Hypothekenamtes bei dem näm- 
lichen Gerichte um den betreffenden Eintrag bee 
schlossen, gleichwohl aber von dem Landrichter G., 
welcher zugleich Hypotbekenbeamter bei demselben 
Gerichte war, die wirkliche Umschreibung des von 
dem Kläger gekauften Grundstückes auf deuselben 
als neuen Besitzer im Hypothekenbuche unterlassen 
und in Folge dessen Kläger durch die spätere Ein- 
tragung von Hypotheken für die Gläubiger des 
früheren Besitzers L. W. um den von ihm gefor- 
derten Betrag beschädigt worden sei. 
Nach diesen Thatsachen erscheint die Klage, in- 
soweit sie auf Schadenersatz aus dem Rücklasse 
des Landrichters G. gerichtet ist, im Allgemeinen 
vollkommen begründet. Nachdem die Handlung, 
welche die Besitzveränderung berbeiführte, bei dem 
nämlichen Gerichte stattuefunden hatte, welchem ihr 
Eintratz in das Hyp.-Buch zukam, so war Land- 
richter G. nicht blos in Folge des vom Kläger aus- 
drücklich gestellten Antrages, sondern nach §. 139 des