Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

212 Hyp.-Löschungsklage des dritten Besitzers. 
persönlicher Natur sei, das k. Bezirksgericht Bam- 
berg zur Entscheidung der vorwürfigen Streitsache 
jedenfalls durch Prorogation zuständig, und das 
genannte Gericht kann sich nach durchverhandelter 
Sache der Entscheidung derselben um so minder ent- 
ziehen, als es sich im vorliegenden Falle nicht um 
eine exemte Sache handelt, - da selbst, wenn die 
Bestimmung der GO. Kap. 1 S. 17, wonach zur 
Rechtswirksamkeit der Inbbsgatson die Einwilligung 
des ordentlichen Richters erfordert wird, noch in 
Giltigkeit bestände, in dem klagsabweisenden Be- 
schlusse des k. Bezirksgerichtes Neustadt alS. vom 
15. Febr. 1868, wenn dieses zuständig war, diese 
Einwilligung jedenfalls als gegeben erachtet wer- 
den müßte. Es war demnach die Zuständigkeit des 
k. Bezirksgerichtes Bamberg zur Entscheidung der 
vorwürfigen Sache auszusprechen. 
Erk. d. OGH. v. 19. Juni 1869, us Nr. 107. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Yayern 
rechte des Uheines. 
1. 
Hypotheklöschungsklage von Seite eines dritten Besitzers. 
(Bl. f. RA. Bd. XXV S. 209; Ergänzungsband S. 161.) 
A. hatte mit der Handlungsfirma B. ein mer- 
kantilisches Geschäft abgeschlossen und deshalb auf 
seinem Anwesen eine hypothekarische Kaution ein- 
tragen lassen. Nachdem das Hypothekenobjekt in 
den Besitz des C. übergegangen war, klagte dieser 
gegen die Firma B. auf Löschung der Kaution, 
weil das Gechit völlig abgewickelt, und das Hand= 
lungshaus B. vollständig bezahlt sei.