212 Hyp.-Löschungsklage des dritten Besitzers.
persönlicher Natur sei, das k. Bezirksgericht Bam-
berg zur Entscheidung der vorwürfigen Streitsache
jedenfalls durch Prorogation zuständig, und das
genannte Gericht kann sich nach durchverhandelter
Sache der Entscheidung derselben um so minder ent-
ziehen, als es sich im vorliegenden Falle nicht um
eine exemte Sache handelt, - da selbst, wenn die
Bestimmung der GO. Kap. 1 S. 17, wonach zur
Rechtswirksamkeit der Inbbsgatson die Einwilligung
des ordentlichen Richters erfordert wird, noch in
Giltigkeit bestände, in dem klagsabweisenden Be-
schlusse des k. Bezirksgerichtes Neustadt alS. vom
15. Febr. 1868, wenn dieses zuständig war, diese
Einwilligung jedenfalls als gegeben erachtet wer-
den müßte. Es war demnach die Zuständigkeit des
k. Bezirksgerichtes Bamberg zur Entscheidung der
vorwürfigen Sache auszusprechen.
Erk. d. OGH. v. 19. Juni 1869, us Nr. 107.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Yayern
rechte des Uheines.
1.
Hypotheklöschungsklage von Seite eines dritten Besitzers.
(Bl. f. RA. Bd. XXV S. 209; Ergänzungsband S. 161.)
A. hatte mit der Handlungsfirma B. ein mer-
kantilisches Geschäft abgeschlossen und deshalb auf
seinem Anwesen eine hypothekarische Kaution ein-
tragen lassen. Nachdem das Hypothekenobjekt in
den Besitz des C. übergegangen war, klagte dieser
gegen die Firma B. auf Löschung der Kaution,
weil das Gechit völlig abgewickelt, und das Hand=
lungshaus B. vollständig bezahlt sei.