Ersttzung erkaufter Immobilien. 219
den, denn diese verjähren dann in 5 beziehungs-
weise 10 Jahren, und in den Anm. zu Th. II Kap.
VII §. 5 lii. d wird daran festgehalten, indem es
heißt, die Verjährungszeit wird jure bavarico in
Käufen überhaupt auf 5 und bezw. 10 Jahre her-
untergesetzt. Wenn diese Vorschrift auch in ihrer
allgemeinen Form im Landrechte selbst nicht nieder-
gelegt ist, so ist dieselbe doch überall zur Anwend-
ung gebracht, wo von der Verjährung einer gekauf-
ten Sache gehandelt wird, wie dieß das b. LR.
Th. II Kap. VI §. 20 Nr. 2 zu entnehmen gibt,
wonach die actio hypothecaria gegen den debitor
und dessen Erben in 40 Jahren, gegen einen dritten
Besitzer in 10 bezlehungsweise 20 Jahren verjährt,
„ausgenommen in Käufen, denn da wird das ge-
kaufte Pfand nach hiesigen Landrechten in 5 und
unter Abwesenden in 10 Jahren verjährt,.“ — und
Th. II Kap. VII §. 5 Nr. 5, wonach die für Ver-
jährung von Dienstbarkeiten vorgeschriebene Zeit
von 10 bezw. 20 Jahren bei einer erkauften Dienst-
barkelt nach hiesigem Landrechte auf die Hälfte her-
untergesetzt wird.
Der Grund der abgekürzten Verjährung liegt
in diesen beiden eben angeführten Fällen nicht in
der Dienstbarkeit und nicht im Pfande, für welche
ja im Allgemeinen die gewöhnlichen Verjährungs-
fristen beibehalten werden, sondern im Kaufe. Es
geht dieses ganz entschieden aus dem Kaufe einer
verpfändeten Sache hervor, weil die hypoth.
actio gegen den Schuldner und dessen Erben sogar
eine 40 jährige Verjährungszeit erfordert, dieselbe
also in Bezug auf die Verjährung privilegirt ist,
diese längere Verjährungszeit aber bei Verkäufen
gegenüber dem dritten Besitzer wegen des in Mitte
liegenden Kaufes auf 5 beziehungsweise 10 Jahre
herabgesetzt wird. Es hat diese Abkürzung der Ver-
jährungszeit bei Käufen ihren Grund im Schutze