Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Samstag den 25. September 1869. 34. Sahrgang 20. 
Dr. J. A. Heusferi's 
Plätter für Kechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inbeln Leus. der Wketkueiger für welchen eine Kostenkaution bestell 
ist n Ersatz der ihm durch die kiquldatlon seiner Forderung im 
ges r en verursa * 1% Pen aus der * * Perlangen? — 
Die Bezeichnung eines Reichussses als „Schäbung“ „Schatzung“ 1½ 
welst nichts gegen das Recht der GHrunrsersoh E —— crhebung. —- 
Gleaslsudlchltder Verlassenschaftsbehörden zur Verl. aulberung 
von —— der Erbbetheiligten über eine Urrlaflenschan Eriri- 
das bayerische Landrecht Geltung hat, nicht auf die Erri- 
ehabter Erkutton eingegangene noch bei Gericht besnt liche Geld- 
t umme stehl nach guestenen Kontutse über das Vermögen des Schuld- 
— ners dem Konkarsgeriche 3 
Nann der Bypothekgläubiger, für welchen eine 
Nostenkaution bestellt ist, den Ersatz der ihm durch 
die Ti#quidation seiner Forderung im Donkurover-- 
kahren verursachten Bosten aus der Gantmasse ver- 
langen?7). 
Eine Kaution, welche vom Hypothekschuldner 
seinem Gläubiger wegen der auf Eintreibung des 
Kapitals und der Zinsen erloufenen Kosten bestellt 
wird, bezieht sich selbstverständlich nur auf jene Ko- 
sten, deren Ersatz dem Schuldner aus irgend 
einem Rechtsgrunde obliegt: so daß z. B. 
richterlich kompensirte oder als überflüssiger Aufwand 
erkannte Kosten hierunter nicht begriffen sein können. 
Da es nun gesetzlicher Grundsatz ist, daß im 
Konkurse jeder Gläubiger die Kosten, welche sich durch 
Liquidirung seiner Forderung und Bekämpfung an- 
derer Gläubiger ergeben, selbst zu tragen habe und 
daß die Gantmasse durch Uebernahme solcher Kosten 
nicht geschmälert werden solle, se ist hiedurch den 
*) Die Redaktion theilt diesen Aufsatz unter dem Vor- 
behalte mit, auf die in der Ucberschrift bezeichnete, 
für den Hypothekarkredit wichtige Frage zurückzu- 
kommen.