Schatzung als Grundverbandsabgabe. 309
wurden dieselben seit dem Jahre 1746 in den Rech-
nungen als Erbzins aufgeführt und wurde somit
die Schätzung bereits volle 50 Jahre von der Guts-
herrschaft nicht mehr erhoben, als die Verordnung
vom 9. Juni 1807 in das Leben getreten ist.
Dabei kommt zu berücksichtigen, daß der frag-
liche Erbzins stets in gleicher Größe als eine stän-
dige Abgabe aufgeführt ist, was schon an und für
sich gegen die Annahme einer Steuer spricht, da
eine jede Steuer bald in einem höheren bald in
einem geringeren Betrage und zu verschiedenen Zei-
ten je nach Bedarf erhoben wurde, während die
hier in Frage stehenden 6 fl. 15 kr. stets im glei-
chen Betrage an Martini jeden Jahres zu bezahlen
waren.
Auch ist unbestritten, daß in früheren Zeiten
grundherrliche Reichnisse häufig unter der Bezeich-
nung Schätzung vorgekommen sind, welche in der
Folge gemäß landesherrlicher Anordnung zur Ver-
meidung von Irrungen als Grundabgabe in den
Büchern und Rechnungen aufgeführt werden muß-
ten, wie das produzirte Reskript ddo. Würgburg
6. Mai 1814 deutlich zu entnehmen gibt.
Der Umstand, daß die fraglichen 6 fl. 15 kr.
in den älteren Urkunden als Schätzung aufgeführt
sind, berechtigt demnach in keiner Weise zu der An-
nahme, daß diese Abgabe eine persönliche Leistung,
eine Steuer im Sinne des Beklagten gewesen und
als solche entrichtet worden ist, da der Name hiefür
an und für sich nicht maßgebend erscheint.
Dagegen spricht der Umstand, daß diese Ab-
gabe seit 1746 in den Rechnungen als Erbzins
vorgetragen ist, daß bei jeder seit diesem Jahre vor-
gekommenen Besitzveränderung die Mittelmühle mit
einem Erbzinse von 8 fl. 50 kr. verliehen und dieser
auch stets in solchem Betrage bis zu dem Jahre
1851 bezahlt wurde, unzweifelhaft dafür, daß die