Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Schatzung als Grundverbandsabgabe. 309 
wurden dieselben seit dem Jahre 1746 in den Rech- 
nungen als Erbzins aufgeführt und wurde somit 
die Schätzung bereits volle 50 Jahre von der Guts- 
herrschaft nicht mehr erhoben, als die Verordnung 
vom 9. Juni 1807 in das Leben getreten ist. 
Dabei kommt zu berücksichtigen, daß der frag- 
liche Erbzins stets in gleicher Größe als eine stän- 
dige Abgabe aufgeführt ist, was schon an und für 
sich gegen die Annahme einer Steuer spricht, da 
eine jede Steuer bald in einem höheren bald in 
einem geringeren Betrage und zu verschiedenen Zei- 
ten je nach Bedarf erhoben wurde, während die 
hier in Frage stehenden 6 fl. 15 kr. stets im glei- 
chen Betrage an Martini jeden Jahres zu bezahlen 
waren. 
Auch ist unbestritten, daß in früheren Zeiten 
grundherrliche Reichnisse häufig unter der Bezeich- 
nung Schätzung vorgekommen sind, welche in der 
Folge gemäß landesherrlicher Anordnung zur Ver- 
meidung von Irrungen als Grundabgabe in den 
Büchern und Rechnungen aufgeführt werden muß- 
ten, wie das produzirte Reskript ddo. Würgburg 
6. Mai 1814 deutlich zu entnehmen gibt. 
Der Umstand, daß die fraglichen 6 fl. 15 kr. 
in den älteren Urkunden als Schätzung aufgeführt 
sind, berechtigt demnach in keiner Weise zu der An- 
nahme, daß diese Abgabe eine persönliche Leistung, 
eine Steuer im Sinne des Beklagten gewesen und 
als solche entrichtet worden ist, da der Name hiefür 
an und für sich nicht maßgebend erscheint. 
Dagegen spricht der Umstand, daß diese Ab- 
gabe seit 1746 in den Rechnungen als Erbzins 
vorgetragen ist, daß bei jeder seit diesem Jahre vor- 
gekommenen Besitzveränderung die Mittelmühle mit 
einem Erbzinse von 8 fl. 50 kr. verliehen und dieser 
auch stets in solchem Betrage bis zu dem Jahre 
1851 bezahlt wurde, unzweifelhaft dafür, daß die