16 Zum Proz.-Ges. v. 17. Nov. 1837 8. 106.
Diese Auslegung stimmt auch überein mit der
ganzen Tendenz des Gesetzes, indem dasselbe, wie
aus den betreffenden Landtagsverhandlungen hervor-
geht, gegen die Ansteigerer strenge sein wollte, um
insolvente Personen vom Steigern abzuschrecken, wie
denn mehrere auf nachsichtigere Behandlung der An-
steigerer gerichtete Vorschläge verworfen worden sind.
Schließlich sei bemerkt, daß auch bereits ein
oberstrichteruiches Erkenntniß vom 28. Okt. 1855
Reg.-Nr. 26 59/66 sich für diese Ansicht ausgespro-
chen hat.
Es erübrigt nun, die weitere Frage zu prüfen,
ob der Gläubiger F. im Sinne des Gesetzes berech-
tigt war, den Antrag auf Wiederversteigerung zu
stellen. Es wird nämlich behauptet, es habe nur
der betreibende Gläubiger ein Recht, fraglichen An-
trag zu stellen. Diese Aufstellung ist jedoch grundlos.
Wenn 8. 105 a. a. O. ausdrücklich vom Anrufen
des oder der Gläubiger spricht, so meint er nicht
blos den Gläubiger, welcher die Subhastation betreibt,
sondern auch andere bei der Vertheilung des Erlöses
betheiligte Gläubiger; daß dieß die Meinung des
Gesetzes sein müsse, ergibt sich am schlagendsten aus
vorliegendem Falle; denn, wäre nur der betreibende
Theil berechtigt, so würde, da dieser hier zugleich
Ansteigerer ist und ihm doch nicht zugemuthet wer-
den kann, sich selbst zu verfolgen, gar Niemand be-
rechtigt, sein, d. h. das Recht der Wiederversteiger-
ung würde wegfallen. Die Berechtigung von F.
kann um so weniger einem Zweifel unterliegen, als
er Hypothekengläubiger und seine Forderung sogar
durch rechtskräftiges Erkenntniß festgestellt und zur
Exekution reif ist.
OAGErk. v. 31. Aug. 1868 Rr. s§*
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Redakt.: Dr. Steppes. Verl.; Palm & Enke (Abolph Eute)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.