Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

16 Zum Proz.-Ges. v. 17. Nov. 1837 8. 106. 
Diese Auslegung stimmt auch überein mit der 
ganzen Tendenz des Gesetzes, indem dasselbe, wie 
aus den betreffenden Landtagsverhandlungen hervor- 
geht, gegen die Ansteigerer strenge sein wollte, um 
insolvente Personen vom Steigern abzuschrecken, wie 
denn mehrere auf nachsichtigere Behandlung der An- 
steigerer gerichtete Vorschläge verworfen worden sind. 
Schließlich sei bemerkt, daß auch bereits ein 
oberstrichteruiches Erkenntniß vom 28. Okt. 1855 
Reg.-Nr. 26 59/66 sich für diese Ansicht ausgespro- 
chen hat. 
Es erübrigt nun, die weitere Frage zu prüfen, 
ob der Gläubiger F. im Sinne des Gesetzes berech- 
tigt war, den Antrag auf Wiederversteigerung zu 
stellen. Es wird nämlich behauptet, es habe nur 
der betreibende Gläubiger ein Recht, fraglichen An- 
trag zu stellen. Diese Aufstellung ist jedoch grundlos. 
Wenn 8. 105 a. a. O. ausdrücklich vom Anrufen 
des oder der Gläubiger spricht, so meint er nicht 
blos den Gläubiger, welcher die Subhastation betreibt, 
sondern auch andere bei der Vertheilung des Erlöses 
betheiligte Gläubiger; daß dieß die Meinung des 
Gesetzes sein müsse, ergibt sich am schlagendsten aus 
vorliegendem Falle; denn, wäre nur der betreibende 
Theil berechtigt, so würde, da dieser hier zugleich 
Ansteigerer ist und ihm doch nicht zugemuthet wer- 
den kann, sich selbst zu verfolgen, gar Niemand be- 
rechtigt, sein, d. h. das Recht der Wiederversteiger- 
ung würde wegfallen. Die Berechtigung von F. 
kann um so weniger einem Zweifel unterliegen, als 
er Hypothekengläubiger und seine Forderung sogar 
durch rechtskräftiges Erkenntniß festgestellt und zur 
Exekution reif ist. 
OAGErk. v. 31. Aug. 1868 Rr. s§* 
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Redakt.: Dr. Steppes. Verl.; Palm & Enke (Abolph Eute) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.