Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Systematisches Negister. WW 
ung eines Verfahrens darüber, ob Ueberschuldung vorliegt, wird 
dies Zuständigkeit des Handelsgerichtes zur Verfügung von Ereku- 
tionen gegen den Schuldner nicht aufgehoben. Im Gebiete bes 
preußischen Landrechtes ist das Handelegericht, wenn der Benefizial- 
erbe den Antrag auf Einleitung des erbschaftlichen Liquidations- 
prozesses gestellt hat, zu Erekutionsverfügungen gegen den Nach- 
laß bezw. den Benefizialerben nicht mehr zuständig. 69. h) Die 
Entscheidung über die in einer Handelesache in Folge stattgehabter 
Erxekution eingegangenc noch bei Gericht befindliche Geldsumme sleht 
nach eröffnetem Konkurse Über das Vermögen des Schuldners dem 
Konkursgerichte zu. 205. 318. 
Anhang. 
Civilprozeßordnung vom 29. April 1869. 
(Ein alle Artikel derselben umsassendes Repertorium zu den Land- 
tagsverhandlungen über die Civilprozeßordnung enthält das Bei- 
lageheft zu diesem Bande.) 
rl 206. Ueber den Stlreitkonsens der Gemeinden. 328. 
761. Wiederaufnahme des Verfahrens nach zi 8 dieses 
un findet zu Gunslen der Gemeinden nicht statt. 3 
960. Zustellung der Abschrift des 2.-1grofes 
e der 100200. ZJusun bei der Pfändung von Früchten auf der 
u 
Art. 1012. Anschlag des Immissionsurtheils in der Gemeinde. 
Art. 1045. Zustellung des Seschlagnabmprotokolles an den 
cemeinern bei der Subhastation. 339. 
6. Ort der Versteigerung bei 16 Subbastation. 
Art. 1061. Anschlagzettel bei der Subhastation. 339. 342. 
Art. 1090. Anwenddarkeit der darin getroffenen Bestimm- 
ungen auch in Bayern rechis des Rheines. 409. 
Art. 1133. Bekannmachung der Wiederversteigerung subha- 
stirter Kegenschaften. 339, 34. 
II. Civilrecht. 
A. Allgemeine Lehren. 
1) Von den Gesetzen. a) Ueber Verkündung und Rück- 
wirkung der Gesetze. 369. b) Rückwirkende Krast der Gesetze, 
welche eine authentische Inlerpretation enthalten. 162. c) Verhält- 
niß der Rechtsregel „locus regit actum“ zu den Realstatuten. 41. 
d) Ueber das zu Obernbreit, Landgerichts Markibreit in Unier- 
franken, geltende Recht. . 
2) Von den Rechten und deren Verfolgung. a) Per- 
sönliche oder sachliche Eigenschaft der Privilegien. Uebergang der- 
selben auf Rechtsnachsolger. 115. b) Klagenverjährung in Bezug