Lamstag den 16. Jan. 1869. 34. Jahrgang. 5 #.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Kechtsanbendung
zunächst in Bayern.
Inbalt: Art. 14 des Notartatsgese hes. Bestellung und Cession von Hy-
eken. — Ueber die Berechtigung des Ehemannes, errungenschaft-
oE Guũter * churmalnzer Landrecht auch birt Einwilligung
der Fran zu berpsändes (Fortsetzu r — Erceptio 8C. Macedonfanl
von e eines großjährigen Haussohnes bel uener über den Baser
bestellten Vrodlhallihalun ra.
Zu Art. 14 des Rotariategesetzes. Bestellung und
Cession von Bypotheken.
Ein Artikel der Augsb. allg. Zeitung Beil. 12
S. 176 behauptet, Art. 14 des Not.-Gesetzes habe
neuerlich in einem oberstrichterlichen Erkenntnisse die
Auslegung gefunden, daß eine durch den Notar
beurkundete einseitige Hypothekbestellung oder
Hypothekcession den Anforderungen einer notariellen
Verlautbarung im Sinne des bezeichneten Artikels
nicht entspreche, daß somit alle Hyp.-Bestellungen
und Hyp.-Cessionen, bei welchen außer dem Hyp.=
Schuldner (bzw. Cedenten) auch nicht zugleich der
Hyp.-Gläubiger (bzw. Cessionar) zur Herstellung
der notariellen Urkunde mitgewirkt habe, nich-
tig seien.
Obwohl dieser Artikel die Behauptung der frag-
lichen oberstrichterlichen Auslegung aus sicherer
Quelle geschöpft zu haben angibt, schien derselbe
dem Schreiber dieser Zeilen bezüglich der Hy-
pothekbestellung doch so unglaublich, daß er
sich veranlaßt sah, hierüber nähere Erkundigung ein-
zuziehen, worauf er die bestimmte Versicherung er-
hielt, daß ein solches Erkenutniß vom ober-
Neue Folge XIV. Band.