98 Adjudikation einer Hypothekforderung 2c.
Der verfügte Arrest wurde am 24. März und
die beschlossene Adjudikation am 3. November 1866
im Hyp.-Buche vorgemerkt und G. B. als Schuld-
ner der fraglichen 600 fl. von beiden Vormerkungen
verständigt.
Als nun M. V. diese 600 fl. gegen G. B.
einklagte, setzte Letzterer außer der Einrede der Rechts-
hängigkeit auch die schon dem J. B. entgegengesetz-
ten und ihm zur Nachklage vorbehaltenen Einreden
der Zahlung und Konpensation entgegen; er wurde
jedoch unter Bestätigung des Erkenntnisses II. Inst.
vom obersten Gerichtshofe vorbehaltlos in die Zah-
lung der eingeklagten 600 fl. verurtheilt.
Die oberstrichterlichen Gründe sind folgende
Die Vorinstanz hat ganz richtig auseinander-
gesetzt, daß in Folge des verhängten Arrestes und
der verfügten Einweisung nunmehr der jetzige
Kläger M. V. als der ausschließende Forderungs-
berechtigte erscheine, und daß der frühere Anspruch
des J. B. jedenfalls seit 3. November 1866, wo
die Umschreibung der Forderung ad 600 fl. auf M.
V. erfolgt ist, vollständig erloschen sei. Was in der
vorliegenden. Revisionsschrift hiegegen eingewendet
wird, erscheint nicht haltbar, und insbesondere ist
umrichtig, daß die Bestimmungen der S§. 25 und
26 des Hypothekengesetzes auf den vorliegenden Fall
keine Anwendung finden.
Die in Beschlag genommene Forderung ad
600 fl. ist eine Hypothekforderung, und Veränderun=
gen hieran, wenn sie gegen dritte Personen Wirkung
haben sollen, müssen nach S. 25 des Hyp.-Gesetzes
und v. Gönner's Komm. hiezu Th. 1 S. 277 in
das Hypothekenbuch eingeschrieben werden. Nach
diesem Grundsatze und gemäß §F. 156 des Hyp.=
Gesetzes wurde auch die Arrestverhängung und die
Zahlungseinweisung auf Veranlassung des zuständi-
gen Richters im Hypothekenbuche vorgemerkt.