64 Kompet, der Einzelnrichter in Handelssachen.
Regensburg befindlich und so für die Rechtsuchen-
den im Hinblicke auf die vorstehenden Motive ganz
gleichgiltig erachtet werden, ob ihre Rechtsangele-
enheit in Handelssachen geringfügiger Natur am
handgerichte Stadtamhof oder vor dem Handelsge-
richte Regensburg zur Verhandlung und Entscheid-
ung gebracht werden, wie dieß in demselben Maße
in dem ganzen übrigen Gebiete des Stadtgerichtes
Regensburg, worin das Handelsgericht Regensburg
seinen Sitz hat, der Fall ist.
Unter solchen Umständen kann daher von einer
ausnahmsweisen Zuständigkeit des im Stadtgerichts-
bezirke Regensburg befindlichen Landgerichtes Stadt-
amhof in den zur Zuständigkeit der Handelsgerichte
gehörigen den Werthsbetrag von 150 fl. nicht
übersteigenden Sachen dem im Bezirke desselben
Stadtgerichtes befindlichen Handelsgerichte gegen-
über keine Rede sein.
Das k. Handelsgericht Regensburg hat daher
seine Kompetenz in dieser Sache, deren Eigenschaft
an sich als Handelssache nicht bestritten ist, mit
Unrecht abgelehnt und war daher wie geschehen zu
erkennen.
Erk. d. OGH. v. 24. Dez. 1868, U. Nr. 96.
Berichtigungen zu Bd. XXX.
.u. stalt: „(r. 1 depos.“ lies „fr. 31 depos.“
.u. statt: „(44, 4)“ lies: „(44, 7).“
o. statt: „sr. 1“ lies: „fr. 2.“
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Ente)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.