Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

64 Kompet, der Einzelnrichter in Handelssachen. 
Regensburg befindlich und so für die Rechtsuchen- 
den im Hinblicke auf die vorstehenden Motive ganz 
gleichgiltig erachtet werden, ob ihre Rechtsangele- 
enheit in Handelssachen geringfügiger Natur am 
handgerichte Stadtamhof oder vor dem Handelsge- 
richte Regensburg zur Verhandlung und Entscheid- 
ung gebracht werden, wie dieß in demselben Maße 
in dem ganzen übrigen Gebiete des Stadtgerichtes 
Regensburg, worin das Handelsgericht Regensburg 
seinen Sitz hat, der Fall ist. 
Unter solchen Umständen kann daher von einer 
ausnahmsweisen Zuständigkeit des im Stadtgerichts- 
bezirke Regensburg befindlichen Landgerichtes Stadt- 
amhof in den zur Zuständigkeit der Handelsgerichte 
gehörigen den Werthsbetrag von 150 fl. nicht 
übersteigenden Sachen dem im Bezirke desselben 
Stadtgerichtes befindlichen Handelsgerichte gegen- 
über keine Rede sein. 
Das k. Handelsgericht Regensburg hat daher 
seine Kompetenz in dieser Sache, deren Eigenschaft 
an sich als Handelssache nicht bestritten ist, mit 
Unrecht abgelehnt und war daher wie geschehen zu 
erkennen. 
Erk. d. OGH. v. 24. Dez. 1868, U. Nr. 96. 
Berichtigungen zu Bd. XXX. 
.u. stalt: „(r. 1 depos.“ lies „fr. 31 depos.“ 
.u. statt: „(44, 4)“ lies: „(44, 7).“ 
o. statt: „sr. 1“ lies: „fr. 2.“ 
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.