192 Flößereireglement für die Wipper.
Als Vorsitzender des Staatsministeriums kann ich nicht unterlassen, Ew. Exzellenzen
meine Verwunderung darüber auszudrücken, wie es möglich ist, daß der Präsident einer
Regierung deren Pflichten bei Handhabung des Gesetzes vom 28. Februar 1843 so einseitig
auffaßt, wie das seitens des Regierungspräsidenten von Götze in Köslin nach dessen
Äußerungen gegen den Fabrikbesitzer Behrend geschieht, indem Herr von Götze die Flößerei
als ein allgemeines, das Nutzungsrecht der Industrie an Privatgewässern, die Verbesserung
der Rentabilität der Forsten eines ganzen Landestheiles, die Wahrung der Freiheit des
Eigenthums³ dagegen nur als Privatinteressen betrachtet, mit welchen die Regierung sich
nicht zu befassen habe.
Das erhebliche öffentliche Interesse, welches im vorliegenden Falle die fraglichen
Fabrikanlagen für Hinterpommern darbieten, habe ich in meiner obengedachten Eingabe
darzulegen gesucht. Dem Herrn Regierungspräsidenten von Götze sind meines Wissens
die von mir geschilderten Verhältnisse genügend bekannt. Wenn derselbe dennoch für die
Königliche Regierung bei Handhabung des Gesetzes vom 28. Februar 1843 den Standpunkt
einnimmt, daß landespolizeilich für die Flößerei zu sorgen sei, der durch die Flößerei
beschädigte Besitzer von Fabriken und Grundstücken aber eine administrative Beachtung
seiner Interessen nicht zu fordern habe, sondern auf den Rechtsweg zu verweisen sei, so
beruht diese Auffassung entweder auf einer mir unbekannten allgemeinen Praxis der Regierungen
bei der Handhabung jenes Gesetzes oder in einer unrichtigen Auslegung des
Gesetzes seitens des Präsidenten von Götze. Im ersteren Falle würde es nach meiner Auffassung
notwendig sein, durch eine allgemeine Anweisung die Regierungen zu belehren, daß
bei der administrativen Regelung kollidierender Privatrechte, welche das Gesetz vom
28. Februar 1843 § 10 den oberen Verwaltungsbehörden überträgt, alle erheblichen Interessen
Anspruch auf Schutz und möglichste Schonung haben. Im letzteren Falle würde ich
bitten, nur dem Regierungspräsidenten von Götze die erforderliche Belehrung zu erteilen.
Eine vorsichtige Handhabung der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Februar 1843
§§ 8 bis 12, auf welche meine Aufmerksamkeit jetzt zum ersten Male durch den vorgetragenen
Spezialfall gerichtet worden, scheint mir aus doppeltem Grunde notwendig, einmal weil die
wünschenswerte Entwicklung von Fabriken mit Hilfe der Wasserkraft in unseren östlichen
Provinzen bei einseitiger Bevorzugung des Flößereibetriebes nicht möglich ist, und sodann,
weil die Beschränkung des Eigentums, welche § 10 1. c. dem Ministerium zugunsten der
Flößerei gestattet, mit der in Artikel 9 der Verfassungsurkunde garantierten Unverletzlichkeit
des Eigentums kaum vereinbar erscheint.
In der Befugnis der Flößer, das Ufer eines Flusses an jeder Stelle zu betreten, liegt
eine höchst empfindliche Beschränkung des Eigentums, die zu den ärgerlichsten Streitigkeiten
und Beschädigungen nicht nur der Forsten führt. Wenn die Uferbesitzer bisher von
dieser Last frei waren, wie das aus ihrem Privateigenthum an dem Flusse u[nd] seinen
Ufern lich ergiebt⁴ und von dem bestehenden Flößerei=Reglement auch anerkannt ist, so
kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Beschränkung des Eigentums als eine teilweise
Expropriation nur durch landesherrlichen Erlaß gegen Entschädigung eingeführt
werden. Der § 8 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 fordert auch einen landesherrlichen
Erlaß zur Öffnung eines Privatflusses für die Flößerei, und der § 9 1. c. verheißt für alle
³ Die Worte „das Nutzungsrecht ...“ eigenhändiger Einschub Bismarcks.
⁴ Die Worte: „wie das aus ihrem Privateigenthum ...“ eigenhändiger Einschub Bismarcks.