Full text : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

192  Flößereireglement  für  die  Wipper.

Als  Vorsitzender  des  Staatsministeriums  kann  ich  nicht  unterlassen,  Ew.  Exzellenzen
meine  Verwunderung  darüber  auszudrücken,  wie  es  möglich  ist,  daß  der  Präsident  einer
Regierung  deren  Pflichten  bei  Handhabung  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  so  einseitig
  auffaßt,  wie  das  seitens  des  Regierungspräsidenten  von  Götze  in  Köslin  nach  dessen
Äußerungen  gegen  den  Fabrikbesitzer  Behrend  geschieht,  indem  Herr  von  Götze  die  Flößerei
als  ein  allgemeines,  das  Nutzungsrecht  der  Industrie  an  Privatgewässern,  die  Verbesserung
der  Rentabilität  der  Forsten  eines  ganzen  Landestheiles,  die  Wahrung  der  Freiheit  des
Eigenthums³  dagegen  nur  als  Privatinteressen  betrachtet,  mit  welchen  die  Regierung  sich
nicht  zu  befassen  habe.

Das  erhebliche  öffentliche  Interesse,  welches  im  vorliegenden  Falle  die  fraglichen
Fabrikanlagen  für  Hinterpommern  darbieten,  habe  ich  in  meiner  obengedachten  Eingabe
darzulegen  gesucht.  Dem  Herrn  Regierungspräsidenten  von  Götze  sind  meines  Wissens
die  von  mir  geschilderten  Verhältnisse  genügend  bekannt.  Wenn  derselbe  dennoch  für  die
Königliche  Regierung  bei  Handhabung  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  den  Standpunkt
  einnimmt,  daß  landespolizeilich  für  die  Flößerei  zu  sorgen  sei,  der  durch  die  Flößerei
beschädigte  Besitzer  von  Fabriken  und  Grundstücken  aber  eine  administrative  Beachtung
seiner  Interessen  nicht  zu  fordern  habe,  sondern  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen  sei,  so
beruht  diese  Auffassung  entweder  auf  einer  mir  unbekannten  allgemeinen  Praxis  der  Regierungen
  bei  der  Handhabung  jenes  Gesetzes  oder  in  einer  unrichtigen  Auslegung  des
Gesetzes  seitens  des  Präsidenten  von  Götze.  Im  ersteren  Falle  würde  es  nach  meiner  Auffassung
  notwendig  sein,  durch  eine  allgemeine  Anweisung  die  Regierungen  zu  belehren,  daß
bei  der  administrativen  Regelung  kollidierender  Privatrechte,  welche  das  Gesetz  vom
28.  Februar  1843  §  10  den  oberen  Verwaltungsbehörden  überträgt,  alle  erheblichen  Interessen
  Anspruch  auf  Schutz  und  möglichste  Schonung  haben.  Im  letzteren  Falle  würde  ich
bitten,  nur  dem  Regierungspräsidenten  von  Götze  die  erforderliche  Belehrung  zu  erteilen.

Eine  vorsichtige  Handhabung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843
§§   8  bis  12,  auf  welche  meine  Aufmerksamkeit  jetzt  zum  ersten  Male  durch  den  vorgetragenen
Spezialfall  gerichtet  worden,  scheint  mir  aus  doppeltem  Grunde  notwendig,  einmal  weil  die
wünschenswerte  Entwicklung  von  Fabriken  mit  Hilfe  der  Wasserkraft  in  unseren  östlichen
Provinzen  bei  einseitiger  Bevorzugung  des  Flößereibetriebes  nicht  möglich  ist,  und  sodann,
weil  die  Beschränkung  des  Eigentums,  welche  §  10  1.  c.  dem  Ministerium  zugunsten  der
Flößerei  gestattet,  mit  der  in  Artikel  9  der  Verfassungsurkunde  garantierten  Unverletzlichkeit
  des  Eigentums  kaum  vereinbar  erscheint.

In  der  Befugnis  der  Flößer,  das  Ufer  eines  Flusses  an  jeder  Stelle  zu  betreten,  liegt
eine  höchst  empfindliche  Beschränkung  des  Eigentums,  die  zu  den  ärgerlichsten  Streitigkeiten
  und  Beschädigungen  nicht  nur  der  Forsten  führt.  Wenn  die  Uferbesitzer  bisher  von
dieser  Last  frei  waren,  wie  das  aus  ihrem  Privateigenthum  an  dem  Flusse  u[nd]  seinen
Ufern  lich  ergiebt⁴  und  von  dem  bestehenden  Flößerei=Reglement  auch  anerkannt  ist,  so
kann  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  die  Beschränkung  des  Eigentums  als  eine  teilweise
  Expropriation  nur  durch  landesherrlichen  Erlaß  gegen  Entschädigung  eingeführt
werden.  Der  §  8  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  fordert  auch  einen  landesherrlichen
Erlaß  zur  Öffnung  eines  Privatflusses  für  die  Flößerei,  und  der  §   9  1.  c.  verheißt  für  alle
  

³   Die  Worte  „das  Nutzungsrecht  ...“  eigenhändiger  Einschub  Bismarcks.
⁴   Die  Worte:  „wie  das  aus  ihrem  Privateigenthum  ...“  eigenhändiger  Einschub  Bismarcks.