Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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D.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Aufstellung  der  Verkehrsnachweisungen  über  den  Verkehr  mit  dem
Treihafen  Bamburg.

1.  Eingang  in  den  Freihafen  Hamburg.
§  32.

Eingang  ausländischer  Waren  unmittelbar  oder  über  einen  Freibezirk  oder  einen  anderen
Zollausschluß  ohne  Lagerung  in  den  Freihafen  Hamburg.
(1)  Es  sind  anzuschreiben  vom  Zollstatistischen  Bureau  in  Hamburg

a)  die  vom  Auslande  zur  Lagerung  auf  ein  landfestes  Lager  oder  in  einen  Fabrikbetrieb
im  Freihafen  Hamburg  (im  Gegensatze  zur  Durchfuhr)  eingegangenen  Waren:  in  Verkehrsnachweisung
  III,

b)  die  beim  Eingange  vom  Auslande  zum  Verbrauch  oder  zur  Versorgung  deutscher  Schiffe
im  Freihafen  Hamburg  angemeldeten  Waren:  in  Verkehrsnachweisung  I,

c)  die  vom  Auslande  durch  das  Zollgebiet  und  durch  den  Freihafen  Hamburg  in  das  Ausland
  wiederausgeführten  Waren:  in  Verkehrsnachweisung  VI.

(2)  Vom  Auslande  durch  das  Zollgebiet  in  den  Freihafen  Hamburg  gehende  Waren,  die  zur
Wiedereinfuhr  in  das  Zollgebiet  bestimmt  sind,  werden  bei  dem  Eingang  in  den  Freihafen  nicht  angeschrieben.
  «

§33.
Eingang  ausländischer  Waren  mittelbar  in  den  Freihafen  Hamburg.

(1)  Die  Anschreibung  ausländischer  Waren,  die  von  einer  Niederlage,  einem  fortlaufenden
Konto,  aus  einem  Freibezirk  oder  einem  anderen  Zollausschluß  in  den  Freihafen  Hamburg  eingegangen
sind,  richtet  sich  nach  der  Bestimmung  der  Waren.

(2)  Derartige  Waren  sind  vom  Zollstatistischen  Bureau  in  Hamburg  anzuschreiben,  wenn  sie
eingegangen  sind  zum  Zwecke

a)  der  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  ohne  Lagerung  im  Freihafen:  in  Verkehsnachweisung  V,
b)  1hhiPp  Verbrauchs  oder  der  Versorgung  deutscher  Schiffe  im  Freihafen:  in  Verkehrsnachweisung
  II.

(3)  Eine  Aufnahme  in  eine  Verkehrsnachweisung  findet  nicht  statt,  wenn  die  Ware  auf  ein
landfestes  Lager  im  Freihafen  gebracht  wird.

(4)  Wird  eine  Ware  von  einem  landfesten  Lager  zu  einem  der  vorstehend  unter  a  oder  b
angegebenen  Zwecke  entnommen,  so  ist  sie  in  einer  der  dort  vermerkten  Verkehrsnachweisungen  anzuschreiben.


·  8  34.
Eingang  inländischer  Waren  in  den  Freihafen  Hamburg  zur  Lagerung,  zur  Be=  oder
Verarbeitung,  zum  Verbrauch  im  Freihafen  oder  Durchgang  durch  denselben  zum  Ausgange
  nach  dem  Auslande  (Ausfuhr  aus  dem  gollgebiete).

Es  sind  anzuschreiben  vom  Zollstatistischen  Bureau  in  Hamburg  beim  Eingang  in  den  Freihafen:
a)  die  Waren  des  freien  Verkehrs  des  Zollgebiets  —  mit  Ausnahme  der  zum  Verbrauch
im  Freihafen  (einschließlich  des  Schiffsbedarfs  für  deutsche  Schiffe)  und  der  zur  Be=  oder
Verarbeitung  im  Freihafen  bestimmten  Waren,  die  nicht  anzuschreiben  sind  —:  in  Verkehrsnachweisung
  IV,

b)  die  unter  Steuerüberwachung  versandten,  einer  inländischen  Steuer  unterliegenden  Waren,
und  zwar  im  Gegensatze  zu  a  auch  dann,  wenn  sie  zum  Verbrauch  im  Freihafen  (einschließlich
  des  Schiffsbedarfs  für  deutsche  Schiffe)  oder  zur  Be=  oder  Verarbeitung  dort
bestimmt  sind:  in  Verkehrsnachweisung  IV.

(In  diesem  Falle  ist  in  der  Verkehrsnachweisung  IV  unter  dem  Bestimmungsland
Freihafen  Hamburg  der  Vermerk  zum  Verbrauch,  abgekürzt  „z.  Verb.“,  zu  setzen),

c)  die  Waren  des  Veredelungsverkehrs  —  mit  Ausnahme  der  zur  Be=  oder  Verarbeitung
im  Freihafen  bestimmten  Waren,  die  nicht  anzuschreiben  sind  :  in  Verkehrsnachweisung
  IVA,  IVBh  oder  IVC.  Jedoch  sind  diejenigen  zur  Be=  oder  Verarbeitung