272 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
halt späterer Einklagung des Restes, und dann auch
dieser Rest eingeklagt werden könne, hat sich der
OGH. also ausgesprochen: Geldschulden seien theilbar,
deren Einklagung in Theilen sei also möglich.
Blos durch die Einklagung eines l-e einer Forl
derung erlösche deren Mest nicht — c. 2 8.
10, 1. 34 I. 4, 6. — Es 5 nach gem.
nicht richtig, daß eine Wrillonke von Forderungen
nur allein in dem Falle eintrete, wenn Mehrere an
einer Forderung bähw. Schuld Theil zu nehmen
hätten. Wohl sei die Haupt-Bedeutung der Eintheilung
der Obligationen in theilbare und untheilbare
die, daß, wenn mehrere Schuldner und Gläubiger
zusammenträfen, dieselben bei theilbaren Obligatlonen
in der Regel nur pro rata haften und
ihnen pro rata geleistet werde, allein die einge
Bedeutung sei das nicht. Auch im bayr. Ldr. Thl. 1
c. 1 §. 8 u. Anm. sei jenes nicht ausgesprochen;
denn daraus, daß der Gläubiger nicht verpflichtet
sei, theilweise Zahlung anzunehmen, folge nicht, daß
dieser seine Forderung nicht theilweise einklagen könne.
Allerdings ferner könne der Schuldner nicht gezwungen
werden, in Raten zu zahlen, wenn eine solche Zahlung
nicht ausbedungen sei, es habe aber diese5 nur
zur Folge, daß der Gläubiger, auch wenn er nur
einen Theil der Forderung mit Vorbehalt seiner
Rechte bezüglich des Restes eingeklagt habe, wenn
er sich keiner mora schuldig machen wolle, doch die
Zahlung der ganzen Schuld annehmen müsse, keineswegs
aber, daß der Gläubiger die ganze Furderung
auf eimnal, g inllagen müsse. — Urth. v. 1. Mai
HVNr. 0.
Riedakt. ettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
E — in #u Druck von Junge 4 Sohn.