Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

272  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

halt  späterer  Einklagung  des  Restes,  und  dann  auch
dieser  Rest  eingeklagt  werden  könne,  hat  sich  der
OGH.  also  ausgesprochen:  Geldschulden  seien  theilbar,
  deren  Einklagung  in  Theilen  sei  also  möglich.
Blos  durch  die  Einklagung  eines  l-e  einer  Forl
derung  erlösche  deren  Mest  nicht  —  c.  2  8.

10,  1.  34  I.  4,  6.  —  Es  5  nach  gem.
nicht  richtig,  daß  eine  Wrillonke  von  Forderungen
nur  allein  in  dem  Falle  eintrete,  wenn  Mehrere  an
einer  Forderung  bähw.  Schuld  Theil  zu  nehmen
hätten.  Wohl  sei  die  Haupt-Bedeutung  der  Eintheilung
  der  Obligationen  in  theilbare  und  untheilbare
  die,  daß,  wenn  mehrere  Schuldner  und  Gläubiger
  zusammenträfen,  dieselben  bei  theilbaren  Obligatlonen
  in  der  Regel  nur  pro  rata  haften  und
ihnen  pro  rata  geleistet  werde,  allein  die  einge
Bedeutung  sei  das  nicht.  Auch  im  bayr.  Ldr.  Thl.  1
c.  1  §.  8  u.  Anm.  sei  jenes  nicht  ausgesprochen;
denn  daraus,  daß  der  Gläubiger  nicht  verpflichtet
sei,  theilweise  Zahlung  anzunehmen,  folge  nicht,  daß
dieser  seine  Forderung  nicht  theilweise  einklagen  könne.
Allerdings  ferner  könne  der  Schuldner  nicht  gezwungen
werden,  in  Raten  zu  zahlen,  wenn  eine  solche  Zahlung
  nicht  ausbedungen  sei,  es  habe  aber  diese5  nur
zur  Folge,  daß  der  Gläubiger,  auch  wenn  er  nur
einen  Theil  der  Forderung  mit  Vorbehalt  seiner
Rechte  bezüglich  des  Restes  eingeklagt  habe,  wenn
er  sich  keiner  mora  schuldig  machen  wolle,  doch  die
Zahlung  der  ganzen  Schuld  annehmen  müsse,  keineswegs
  aber,  daß  der  Gläubiger  die  ganze  Furderung
auf  eimnal,  g  inllagen  müsse.  —  Urth.  v.  1.  Mai
HVNr.  0.

Riedakt.  ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &  Enke
E  —  in  #u  Druck  von  Junge  4  Sohn.