Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Aummex  172

Velreff·  Höchstpreise  flir  Brolgelrelbe.

Durch  Bundesratsverordnung  vom  23.  Juli
1915  Staatsanzeiger  Nr.  172  zweites  Blatt
—  wurden  für  Brolgetreide  aus  der  Ernte
1915  folgende  Höchstpreise  sestgesetzt

für  Mgen  die  Tonne  230  M  Zentner

1  Mark  50  Pfg.),  W  #

ur  Weizen  di%  Tonne  270  Mark  (Zentne
13  Mark  50  Pfg.).  (Zentner

Die  Höchstpreise  bleiben  bis  zum  31.  Dezember
  1915  unverändert.  Von  da  ab  erhöhen
Le0  am  1.  und  15.  jeden  Monate  um

ark  50  Afg.  für  die  Tonne  (7,5  sg.  für
den  Zentner).

Diese  Höchstpreise  gelten  auch  für  Verläuse
von  Brotgetreide  aus  der  Ernte  1914,  die
nach  dem  5.  August  1915  abgeschlossen'  werden.


Diejenigen  Landwirte,  welche  sich  mit  der  Ablieserung
  des  Getreides  aus  der  Ernte  1914  noch
im  Nückstand  besinden,  sind  in  ihrem  eigenen
Interesse  zur  schleunigen  Ablieserung  zu  veranlassen,
  weil  vom  5.  August  1915  ab  nur  mehr
der  für  das  Vrotgetreide  aus  der  Ernie  1914
geltende  niedrigere  Höchstpreis  be9ahlt  wird.

 

Delrels.  Aunfuhr  von  Oblt.

Nach  Mitteilung  des  Reichsamtes  des  In
nern  beadsichtigt  die  Heeresverwaltung,  den
Truppen  an  der  Front  sehr  große  Massen  vor
Marmelade  zuzuführen.  Es  eröffnet  sich  dem.
gemäß  fur  die  inländische  Obsternte  eine  nene
Verwendung,  die  die  Gestatlung  von  Auosuhe
als  nicht  angängig  erscheinen  läßt.

–  —  —

Talenleier  Anzeler

Dagegen  hat  das  Reichsamt  des  Innern
beten,  der  Orgauisation  des  Absatzes  im  Inland,
  insbesondere  an  die  Konservenfabrilen,
besondere  Ausmerlsamleit  zuzuwenden.

Die  in  Vetracht  kommenden  Interessenten,
insbesondere  die  Obstbauvereine,  die  bisher  sich
mit  Ausfuhr  von  Obst  und  Obstversand  überhaupt
  besaßten,  sind  zu  verständigen,  und  zu
veranlassen,  für  Lieferung  an  die  Konservenfabriken
  Sorge  zu  tragen.

Belreff:  Handel  mit  Klauenvlch.

Mit  Rücksicht  auf  den  gegenwärtigen  Stand
der  Maul=  und  Klauenseuche  wird  das  gemäß
Ausscreiben  vom  7.  Juni  1915  —  Amtellatt

0  —  erlassene  Verbot  des  Hausierhandels
unr-  Klauenvieh  und  des  Aufssuchens  von  Bestellungen
  eingeschränkt

a)  auf  den  Distrilt  Rosenheim  mit  Ausnahme

  der  Gemeinden  Brannenburg,
Degerndorf,  Flintsbach,  Großbrannenberg,

  Nieder-  u.  beraudorf,
  Kiesersfelden  u.  Nußdorf,


b)  die  Gemeinden  Halfing,  Höslwang
und  Umratshausen  des  Distriltes
Prien.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  das
Verbot  aufrecht  exhalten  wird,  sind  an  den  Orls.
eingängen  Taseln  anzubrigen  mit  der  Ausschrift#:
  -

„Hausierhandel
und  Aussuchen
verboten.“

mit  Klauenvieh
von  Bestellungen

Borhiht  il  Kcht  und  Jenet!

Der  Banerische  Landes-Feuerwehr-Ausschuß
hat  fuür  Gemeinden  und  Haushallungen  ein.
Feuerschutz-Merkölatt  herausgegeben,  das  in  der
jehigen  Kricgszeit  doppelle  Beachlung  verdienl.
Es  lautet:

Rauch:  nicht  in  Ställen,  Scheunen,  Speichern,
in  der  Nähe  von  seuergeiährlichen  Gegenständen.

Keine  Zündhölzer  in  Kinderhünden;  Streichhölzer
  gut  aufbewahren.
ein  offenes  Licht  in  Slällen,  Scheunen,

Speichern,  RKellern;  nur  geschlossene  Laternen.

Mit  Kerzenlicht  nicht  im  Bett  lesen,  auch
nicht  nahe  brennbarer  Gegenstände  stellen.

Petrolcumlampe  nicht  brennend  herumtragen,
bei  Tageslicht  süllen.

Benzin,  Akther  nicht  warm  aufbewahren,  mit
Vorsicht  und  nuc  bei  Tag  benü#en.

Gashähne  stets  an  der  sesten  Leitung  chlisen,

  krin  Licht  hei  Gasgeruch,  sondern  Lufezutz
  herjlellen.  Bei  Nacht  a#les  weden.

Von  elcluii  schen  Moloren  und  Schaliern  ##-les
  Brennbare  fernhalten  und  dieselben  von
Siank  reinigen.  Elektrische  Leitungen  nicht  berühren.


Kein  Brennmaterial  unter  oder  in  der-  Nähvon
  Herden  und  Oesen,  sondern  in  Blechliiten.

Schutzbleche  vor  Oefen  und  Herden  anbringen,
  damit  herausfallende  Asche  oder  Glut  den
Gussboden  nicht  entzünden  kann.

äsche  und  Kleider  an  Cejen  nicht  aufhängen,
  auch  nichn  in  unmittelbarer  Nahe.

lleber  Höngeiampen  Schutbiech:  anbringen,
daß  die  Dece  nieht  im  Brand  gerat.

Große  Lolzvoträte  nicht  in  der  Nähe  des
Hauses  ausslapeln.

Wittwoch,  4.  August  1915
—  —

Heiße  Asche  nicht  in  Holzgesahze,  auch  nicht
auf  den  Müllhausen.  In  Blechgefäßen  erst  abkühlen
  lassen.

Kein  Jeuer  in  der  Nähe  von  VBebhaufungen
  oder  breunbaren  Gegenstäncen,  besonders
nicht  bei  starkem  Wind.

Brennende  Jigarren  #um  Walde  und  auf  den
Wiesen  nicht  wegnorsen.

Gefullte  Wassereimer  in  Rüche,  Stall  oder
anderen  leicht  zugänglichen  Näumen  jedergeit
bereit  hakten.

Bei  Feuer  sofort  Feuerwehr  rufsen  und  zugleich
  Loschversuche  machen.

Jeder  Mam  über  10  Jahren  gehört  in  die
Freiwillige  Feuerwehr.

 

Berichte  über  Einbruchdiebstähle  konnte  man
nicht  seiren  den  Tages-  eilungen  eninehmen.  Es
sei  deshalb  wieder  auf  die  Zweckmäßigkeit  des
VBankdepots  hingewiesen,  welches  o  llnnne
Sicherheit  gegen  Diebstahl  und  Feuersgefahr
neuährieiftel.  ertpapiere  und  Uriunden  lonnen
  eutwedcer  offen  zur  Aufvewahrung  überdeben
  werden  oder  der  Kapilalist  mielet  ein
Scchranlsach  im  Tresfor  der  Benk  auf  beliebine
Jeit,  verwahrt  darin  seine  W##t  in  #oO
honde  nen  Mcsette  und  verzaitet  im  übeizen
sein  Bermögen  selb.  Ein  solches  Schrantiach,
erlahes  unter  Mitoceschiuß  des  Mielers  sieht,
lann  zu  jeber  ait  wa  rend  der  Geschäftsstu#  iben
geoss:  mel  Verorn.  Die  (Hebühren  bei  dieser  V#Jilgenit
  hen  -  find  sehr  mähig.  Das
Depolgeschein  in  vorstehender  26  ile  pilegt  auch
die  Bayerife  che  Han#deisbank,  F##lialc
NRosenheim.  welche  gedruete  Bestimmungen
fur  diese  Geschäflöfrarte  auf  Wunich  abgiot
und  Besichtiguug  dern  geilatiet.

  
 

 

Slellvertretendes  Generallommando  1.  A.-K.
beschlagnahme,  Meldepflicht  und
Ablieferung

von  f.  rtigen,  gebrauchten  und  ungebrauchten
  Gegenständen  aus
Kupfer,  Messing  und  Reinnickel.

Auf  Grund  des  Art.  4.  Nr.  2  des  Gesetze:
vom  5.  November  1912  über  den  Kriegs  Szustand.
der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  2.  Zebruar
  1915  über  Vorratserhebungen  und  der
Kgl.  Verordnung  vom  31.  Juli  1914.  den
Uebergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die
Militärbebördenbetr.,  werden  nachstehende  Anordnungen
  erlassen.

Jede  Uebertretung  —  worunter  auch  verrälete
  oder  unoöllständige  Meldung  fällt  —
owie  jedes  Anreizen  zur  Uebertretung  der  erassenen
  Vorschriften  wird,  soweit  nicht  nach  den
algemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strasen  verwirkt

  singn  nach  Art.  4  Nr.  2  des  Gesetzer
vom  5.  vember  1912  über  den  Kriegszu
land“:  oiere  nach  §  5  der  Belanmimachung

vom  2.
gen“.

Kebruar  1915  über  Vorratserhebun
bestraft.
*  1.

Inkrafttreten  der  Anordnung.
Die  Anordnung  tritt  am  31.  Juli  1915,
nachts  12  Uhr  in  Kragst.
62.
Von  der  Anordnung  betroffene
Gegenstände.
klosse  A.  Gegenstände  aus  Kupfer  und  Mes
sing:
uGeschirre  und  Wirtschaftegeräle  jeder  Art
für  Küchen  und  Backstuben,
wie  beispielsweise  Koch-  und  Einlege
lessel,  Marmeladen=  und  Speiseeiskessel.

—

Töpse,  Fruchtkocher,  Pfannen,  Badfor
men,  Kasserollen,  Kühler,  Schüsseln.

Mörser  usw.;

2.  Waschlessel,  Türen  an  Kachelösen  und
Kochmaschinen  bezw.  Herden;
J.  Vadewannen;  Warmwasserschiffe,  behälter,

  blasen,  schlangen,  Druckkessel,  Warm
Uasserbereiter  (Boiler!  in  Kochmaschinen
und  Herden;  Wasserkasten,  eingebaute  Kessel
  aller  Art.

lasse  hb.  Gegenstände  aus  Reinnickel“):

9  Wer  in  einem  in  Kriegezulland  erblärtem  d
Ahte  elne  bel  ver-  Erbängung  des  Krieg

fß  während  d  m  pundn
aneen  Winschtbopeeae  1n  Erdaltung
heu  Slcherhelt  erlastene  Vorschrist  ube  e  —  zur
ebertceelung  auffordert  oder  anrelzl,  wird,  aei
6  Gesctze  eine  ahwerrere  Slrase  androben,  uul  Fe
s  ju  *  Jatte  m5  sl.
*55  lätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  aul  Grund
eler  Derpvgrle  verpsluichtet  it,  nicht  in  der  gelehlen
rift  erleill,  oder  wissentlt  unrichüge  oder  Unde  lae
ngaben  mackt,  wird  mit  Gelängne  bia  Aonaten
er  m  Geldstrase  bis  zu  zedmarnend  4  bestraß,
ch  können  Jorrälc,  die  verschwlegen  Und.  #n  Urtell
dem  Staate  versallen  erbiar  1  t  sahr  ·
sla  die  Auskunfs.  zu  ber  r

 

     
  
  
   
 
    
  
   

*

nanls  bis
Lerordnung  ¾  rln  —
elleru  un
uans  ini  u  Fhashe  bnd#n  *  9P  s
en,  dle  alr  eche  e  #h  el“  versehen  oder
M  —————  senae  ·

 

1.  Ceschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art

für  Küchen  und  Bacsstuben,

wie  beispielsweise  Koch=  und  Einlege
klessel,  Marmeladen=  und  Speiseeiskessel,

Fruchtkocher,  Servierplatten,  Pfannen,
Backsormen,  Kasserollen,  RKühler,  Schusseln
  usw.;

2.  Einsätze  für  Kocheinrichtungen,  wie  Kessel,
  Deckelschalen,  Innentöpfe  nebst  Dei
keln  an  Kipplöpfen,  Kartossel-,  isch  und
Aleischeinsätze  usm.  nebst  Reinnidelarmature


83.
Von  der  Anordnung  betroffene
Personen  und  Betriebe.
Von  der  Anordnung  werden  betroffen:

1.  Handlungen,  Laden--  und  Installationsgeschäfte,
  Jabriken  und  Privatpersonen,
die  obengenannte  Gegenftände  erzeugen
oder  verkaufen,  oder  die  solche  Gegenstände,

  die  zum  Verlauf  bestimmt  sind,
im  Besitz  oder  in  Gewahrsam  haben;

5

Haushaltungen;

Haugeigentümer;

*5d7

Unternehmungen  zur  Verpflegung  fremder
  Personen,  insbesondere  Gast=  und
Schantwirtschaften,  Pensionate,  Kaffcehaus,
  Konditorei-  und  Küchenbetriebe,
Kantinen,  Speiseanstalten  aller  Art,  auch
solche  auf  Schifsen,  Bahnen  u.  ogl.:

öffentliche  (einschl.  tirchliche,  stiftische
usw.  und  private  Heil-,  Pflege-  und
Kruzanstalten,  Kliniten,  Hofpitäler,  Heime,
Kasernen,  Erziehungs=  und  Strafanstal
len,  Arbeitohäuser  u.  dgl.

§  4.
Beschlagnahme.

Die  durch  8  2  gekennzeichneten  Gegenstände
aus  Kupfer,  Messing,  Reinnickel“.,  auch  die
verzinnten  oder  mit  einem  anderen  Ueberzug
(Metall,  Lack,  Farbe  u.  dgl.)  versehenen  werden
  hiermit  beschlagnahmt.

Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auf  solch:
Gegenstände,  die  aus  Kupfer,  Messing  und
Reinnickel  hergestellt  worden  sind,  das  von  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kgl.  Preuß.
Kriegsministeriums  oder  durch  die  Behörden,
welche  die  Beschlagnahme-Anordnungen  erlas
sen  haben,  freigegeben  worden  ist.  Bei  diesen
letzteren  bleibt  die  Festsetzung  des  Preises  vorbehalten.


Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß
die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den  von
ihr  betroffenen  Gegenständen  verboten  ist  und
rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  nichtig
sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfücungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  de
Zwangsvollsrredung  oder  Arrestvollziehung  *
solgen.  Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veründerungen
  und  Versügungen  zulässig,  die  mit
Zustimmung  der  mit  der  Durchführung  beauftragten
  Behörde  erfolgen.  Erlaubt  ist  die  Ent-C„



ticher  Lerordnung  sind  unter  Reinnickel  auch
*  gae  mil  —  Nickelgehalt  von  90%  und  höher
ur  solche  Gegente  nde  aus  Rein-S#lch
  krise  FS.  an  dem  Siempel  „Reinnickel“  vert
  aber  sonn  te  Wandofre  als  aue  NRelmichel  bebesigestelll
  ind.

2

 

sernung  der  Beschläge  (sieh:  Bef.
nisse  zum  einümeillgen  P  Snts  E  5  1  (#.
brauch  bleibl  unleruhrt.

   

Meldepflickht

Die  von  der  Beschlagnahme  Vetroffenen  haben
  unter  Benutzung  des  vorgeschriebenen  Meldevordruckes
  eine  Bestandsmeldung  der  beschlagnalmmten.
  durch  #  geiennzeichneten  Ge
genstände  an  die  mit  der  Durchführung  de:
Anordnung  beaustragten  Bhörden  innerhal
der  von  den  letzleren  sentzusenzenden  Grist  ein
zureichen.  Nicht  zu  melden  sind  diejenigen  Ge
genstände,  dir  bereit?  nach  d.r  Belanntmachunn

betr.  Benaudemeldung  und  Beschlagnahm:  sr
Metalle  NM.  1.4  15  K.  R.  A.  vom  1.  Mai
1915  der  Meldepflicht  unterlagen.

86.
Ablieserung  der  beschtagnahmten
(Gegenstände.

Wer  die  Mühe  dieser  Bestanksmeldung  vermeiden
  will,  hat  die  beschlagnahmten  Gegenstände,
  somit  ersorderlich,  au-  zubauen  (ab-  oder
herauszunehmen  und  an  den  von  der  beauftragten
  Behörde  zu  bazeichnenden  Ablieferungsstellen
  gegin  ein:  Anertenntnisbescheinigung  abzuliefern.


Die  Anerkenntniobescheinigen
von  den  Vehörden  bezeichneten
gelöit.

Diese  freiwillige  Ablieferung  muß  bis  zum

September  1915  erfolgen.

Mer  die  Gegenflände  inn  #hatb  dieser  Friimt
freiwillig  abliefert.  bleibt  von  der  Aumeldefrist
  für  die  abgelieserten  Ge  cgenstände  befreit.

Sämtlliche  beschlagnahmten  in  diefer  Frin  nicht
freiwiltig  abgelieserten  Gegenande  mussen  ge
meldet  werden.

87.

Spätere  Einziehung.

Die  Bestimmungen  über  sämtliche  durch  diese
Anordnung  beschlagnahmten  in  der  vorgeschrie
benen  Frist  nicht  freiwillig  abgelieferten  Gegen
stände  werden  später  erfolgen.

8  8.
Auonahmen.

Ausgenommen  sind  mit  dem  beschlagnahmten
Metall  überzogene  (#.  B.  galvanisch  und  plat
tierte  Gegenstände  aus  Eisen  oder  einem  anderen
  nicht  beschlagnahmten  Metall.

Bestehen  Zweisel,  ob  gewisse  Gegenstände  von
der  Anordnung  betrofsen  sind,  so  lann  eine
Befreiung  von  der  Beschlagnahme  bewilligt  werden.
  Ueber  die  Befreiung  einscheidet  die  mit
der  Durchführung  der  Anork##ung  beauftragte
Behörde  endgültig.

ig  wird  an  den
Zahlsiellen  ein-25.



60.
Uebernahmepreise.

Für  die  freiwillig  abgelieferten  Gegenstände
werden  die  nachfolgenden.  einheillich  sellgesetz
ten  Uebernahmepreise  bezahlt,  in  denen  die
Ucberbringungslosten  mit  abgegolten  sind:

 

Kupfer  Vehins  Ricel

 

Fur  Cengenstände  aus
ohne  Beschläge  7)400  1  3,00  13.00
mit  Beschlägen  1|0  2,10  10.50

 

1  i

Unter  Beschlägen  And  Oehen,  Ringe,  Han  ben.
—l———  ——3

 

Uebernabmenpreise  für  jede  Kilo

gramm.

Die  Gegennände  werden  nit  den  Bejthlägen
gewogen:  aui  Grund  dieses  Gewichles  etgibt
sich  der  Preis  nack,  obiger  Tabelle.

Uebersteigt  das  Gewicht  der  Beschläge  schätzungsweise
  bei  Gegennänden  aus  Kupier  und
Messing  30%.,  bei  solchen  aus  Nickel  200
des  (Peiamtgr  nicht-a  des  Gr  **  *ßb1“-  so  wird

 

 

der  #u  beimm.  20%  überschr#il  Prayzentian
neschatgi,  vom  Gericht  abge  se  t4  7  nicht  bezahit.


Als  Ensckhüdihung  fur  eimg  erfor#####iche

Auobauarbeilen  mird  für  jedes  sa  ber
ausgebauten  Gegenftände  0,501  Marl  vergu

Die  vorflehenden  Preise  sind  auf  Grund  Sr
Anhörung  von  Sachrerfiändigen  als  reichlich:
Preise  festgestellt  worden.

§  10.
Ausbewahrung  der  Gegenfstände.
Der  von  der  Beschiammahlme  Beiressene  üt
verpflichtel,  die  Gegennünde  bie  zum  210/15  11S

 

iner  von  der  br  atraz  ren  Bhorde  zu  bo#-nimmenben
  FKist  b###.  bis,  zur  Einz.  knn  *ld  oder
hie  zu  einer  ihm  geint  leten  Veränkerng
Verfugung  zu  verwe#ren  und  vilelild  3
handeln.  Die  Befugnis  zm  meoeiligen  oro- 

    

uinkr
nungsmäkigen  Gebrauch  oleibn  underuhrt.

§  11.

Durc,führung  der  Anordnung.

Mit  der  D  urchsuhrn.  19
den  die  Begir  Ssaniter  un
ircisunriitielbaren
lassen  auch  die  An
Wrirrar  I  #un  den  Gemein
Lurchfulrung  dieer  Unordnn:3
Auä.  in  diesem  hall  verblrim  die  Leilung  den
Bezirtsamt.  Gemeinorn,  die  nack  der  leuten
Vollszählung  mehr  als  1½1  7#  SEinlwahner  haben,
  können  die  Uecbertraguag  verlangen.

F  12.

Wer  vorsäßlich  die  Bestardemeldung  auf  dem
vorgeschriebenen  „vormular  nicht  in  der  gesegien
Frifl  einreicht  oder  wissentlich  unrichtige  ober
unvollfländige  Angaben  macht  oder  den  erlossenen
  Ausfuhrungobeftimmungen  zuwiderhandelt.
wird  mit  Gejänznis  bis  zu  seche  Monaten  oder
mit  Geldstrase  bis  zu  zehnlausend  Mart  be-#traft.
  Auck  lonnen  Vorrale,  die  verschwiegen
sind,  im  Urteil  fur  dem  Slaate  verfailen  erllärt
  werden.  Kahrläffige  Verletzung  der  Anslunftspflicht
  wird  mil  Gelidstrase  bis  zu  drei
lausend  Marl,  im  Unvermogenssalle  mit  Gesängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Ferner  wird  mit  Gesängnis  bis  zu  einem
Jahre  bestraft,  sosern  nicht  Uach  den  allgemeinen
  Strasgesetzen  höhere  Srrasen  berwirk
sind,  wer  das  Verbot  gemäß  8#  dirser  Anordnung
  übertritt  oder  zur  Uebertretung  ausfoddert
  oder  anreizt.

München,  den  31.  Juli  1915.  "
Der  stellvertretende  Kommandierende
General  I.  Armerkorps.
gez.  v.  d.  Tann.

 
 
 
  
       

*v
überlragen.

2o-2-2