72 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
weil eben das Verbot des Gebrauches zu anderen
als gottesdienstlichen Zwecken auf einem in anerkann-
ter Giltigkeit stehenden Satze des kanonischen Rech-
tes beruhe. Allein das ändere nichts an dem be-
stehenden Eigenthumsverhältnisse, sondern beschränke
den Eigenthümer blos in der Verfügung über sein
Eigenthum, soweit eine solche der demselben gegebe-
nen Bestimmung oder sonstigen gesetzlichen Vor-
schriften entgegenstehen würde.
Schlüßlich sei noch zu bemerken, daß das Ob-
jekt des Privateigenthums an einer Pfarrkirche nicht
die kirchliche Anstalt als juristische Persönlichkeit,
sondern das Kirchengebäude bilde, und daß, wenn
auch das Patronatrecht zum Theile durch die Be-
seitigung des Eigenthums der Grundherren an den
auf ihrem Grund und Boden erbauten Kirchen ent-
standen sei, hiemit immerhin noch nicht die Möglich-
keit des Bestehens eines Privateigenthums an Kirchen
und insbesondere auch an Pfarrkirchen ausgeschlossen
werde. — Urth. v. 14. Januar HVNr. 3906.
Zu g. 3 Ziff. 3 der Prior.-O. Nachdem
dem St. von dem Handlungshause S. drei Kisten
Würfelzucker und von der Firma F. vier Säcke
Kaffee käuflich aber auf Kredit waren zugesendet
worden, wurde gegen St. die Gant eröffnet, es
fanden sich aber bei Verzeichnung des Vermögenb
des St. blos mehr zwei jener Kisten und drei
dleser Säcke uneröffnet vor, und wurde bezüglich
dieser drei Säcke und jener zwei Kisten auf Grund
der Prior.-O. §F. 3 Ziff. 3 das Separationsrecht
geltend gemacht. Vom Gantgerichte wurde aber
dleser Anspruch abgewiesen, weil, nachdem von den
zugesendeten drei Kisten und vier Säcken nur mehr
drel Säcke und zwei Kisten sich vorgefunden hätten,
beide Sendungen nicht als unberührt erachtet wer-
den könnten und daher die Anwendung des 8. 3