Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

72 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
weil eben das Verbot des Gebrauches zu anderen 
als gottesdienstlichen Zwecken auf einem in anerkann- 
ter Giltigkeit stehenden Satze des kanonischen Rech- 
tes beruhe. Allein das ändere nichts an dem be- 
stehenden Eigenthumsverhältnisse, sondern beschränke 
den Eigenthümer blos in der Verfügung über sein 
Eigenthum, soweit eine solche der demselben gegebe- 
nen Bestimmung oder sonstigen gesetzlichen Vor- 
schriften entgegenstehen würde. 
Schlüßlich sei noch zu bemerken, daß das Ob- 
jekt des Privateigenthums an einer Pfarrkirche nicht 
die kirchliche Anstalt als juristische Persönlichkeit, 
sondern das Kirchengebäude bilde, und daß, wenn 
auch das Patronatrecht zum Theile durch die Be- 
seitigung des Eigenthums der Grundherren an den 
auf ihrem Grund und Boden erbauten Kirchen ent- 
standen sei, hiemit immerhin noch nicht die Möglich- 
keit des Bestehens eines Privateigenthums an Kirchen 
und insbesondere auch an Pfarrkirchen ausgeschlossen 
werde. — Urth. v. 14. Januar HVNr. 3906. 
Zu g. 3 Ziff. 3 der Prior.-O. Nachdem 
dem St. von dem Handlungshause S. drei Kisten 
Würfelzucker und von der Firma F. vier Säcke 
Kaffee käuflich aber auf Kredit waren zugesendet 
worden, wurde gegen St. die Gant eröffnet, es 
fanden sich aber bei Verzeichnung des Vermögenb 
des St. blos mehr zwei jener Kisten und drei 
dleser Säcke uneröffnet vor, und wurde bezüglich 
dieser drei Säcke und jener zwei Kisten auf Grund 
der Prior.-O. §F. 3 Ziff. 3 das Separationsrecht 
geltend gemacht. Vom Gantgerichte wurde aber 
dleser Anspruch abgewiesen, weil, nachdem von den 
zugesendeten drei Kisten und vier Säcken nur mehr 
drel Säcke und zwei Kisten sich vorgefunden hätten, 
beide Sendungen nicht als unberührt erachtet wer- 
den könnten und daher die Anwendung des 8. 3