Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

166 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
dieser VO. (Jahrb. v. Gönner und Schmidt- 
lein Bd. 2 S. 33) bezüglich der gemeinen Sol- 
daten und Unteroffiziere bemerkt sei, nämlich daß 
für sie, nachdem sie nur auf einige Zeit, nur vor- 
übergehend ihre Heimath verlassen, um ihrer Dienst- 
pflicht bei der Armee zu genügen, der Militärstand 
wegen Mangels eines animus sedem fixam ibi 
habendi keine Veränderung des Domizils hervor- 
bringe, und daß sie daher nach den Gesetzen des 
Ortes zu beurtheilen seien, wo sie vor dem Eintritt 
in den Kriegsdienst ihr Domizil gehabt hätten. 
Weiter ist in demselben Urtheile über die Been- 
digung der väterlichen Gewalt gesagt: 
Nach heutigem gemeinen Rechte wie nach bayr. 
LR. Thl. 1 c. 5 §S. 7 Nr. 4 und Anm. vgl. 
Bl. f. RA. Bd. 35 S. 346 — höre die väterliche 
Gewalt auf, falls das Kind im Stande sei, sich 
selbst zu erhalten, und in Folge davon sich von dem 
Haushalte des Vaters abgesondert habe, wobei die 
Begründung einer separata oeconomia nicht ab- 
solut erforderlich sei, wenn nur die Trennungs-Ab- 
sicht des Kindes sowie die von ihm gewonnene selb- 
ständige Stellung keine blos vorübergehende, wie 
die Dienstleistung als Reserve-Offizier, sei. Wind- 
scheid, Pand. 4. Aufl. Bd. 2 S. 927, inbb. 
Note 20. Urth. v. 23. März HV#Nr. 4254. 
Sachenrecht. Zu Art. 40 des Wasserbe- 
nützungsgesetzes. Auf einem ihm gehörigen 
Grundstücke wollte M. eine Mahlmühle bauen. Das 
dazu erforderliche Wasser sollte der Mühle durch 
elnen blos auf dem M. eigenthümlichen Grund- 
stücken herzustellenden Kanal aus dem Perl-Bache 
zugeführt und gleich unterhalb der Mühle wieder in 
den Perlbach geleitet werden. Vom einschlägigen 
Bezirksamte erhielt M. auch die Bewilligung zur 
Ausführung selnes Projektes unter Vorbehalt der 
Geltendmachung angeblicher Prlvatrechtsverhältnisse