166 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
dieser VO. (Jahrb. v. Gönner und Schmidt-
lein Bd. 2 S. 33) bezüglich der gemeinen Sol-
daten und Unteroffiziere bemerkt sei, nämlich daß
für sie, nachdem sie nur auf einige Zeit, nur vor-
übergehend ihre Heimath verlassen, um ihrer Dienst-
pflicht bei der Armee zu genügen, der Militärstand
wegen Mangels eines animus sedem fixam ibi
habendi keine Veränderung des Domizils hervor-
bringe, und daß sie daher nach den Gesetzen des
Ortes zu beurtheilen seien, wo sie vor dem Eintritt
in den Kriegsdienst ihr Domizil gehabt hätten.
Weiter ist in demselben Urtheile über die Been-
digung der väterlichen Gewalt gesagt:
Nach heutigem gemeinen Rechte wie nach bayr.
LR. Thl. 1 c. 5 §S. 7 Nr. 4 und Anm. vgl.
Bl. f. RA. Bd. 35 S. 346 — höre die väterliche
Gewalt auf, falls das Kind im Stande sei, sich
selbst zu erhalten, und in Folge davon sich von dem
Haushalte des Vaters abgesondert habe, wobei die
Begründung einer separata oeconomia nicht ab-
solut erforderlich sei, wenn nur die Trennungs-Ab-
sicht des Kindes sowie die von ihm gewonnene selb-
ständige Stellung keine blos vorübergehende, wie
die Dienstleistung als Reserve-Offizier, sei. Wind-
scheid, Pand. 4. Aufl. Bd. 2 S. 927, inbb.
Note 20. Urth. v. 23. März HV#Nr. 4254.
Sachenrecht. Zu Art. 40 des Wasserbe-
nützungsgesetzes. Auf einem ihm gehörigen
Grundstücke wollte M. eine Mahlmühle bauen. Das
dazu erforderliche Wasser sollte der Mühle durch
elnen blos auf dem M. eigenthümlichen Grund-
stücken herzustellenden Kanal aus dem Perl-Bache
zugeführt und gleich unterhalb der Mühle wieder in
den Perlbach geleitet werden. Vom einschlägigen
Bezirksamte erhielt M. auch die Bewilligung zur
Ausführung selnes Projektes unter Vorbehalt der
Geltendmachung angeblicher Prlvatrechtsverhältnisse