Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Samstag den 6. Juli 1878. 43. Jahrgang. 14. 
Dr. J. A. Seuffert's 
Plätter für Kechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
11 utben 1 Über b# Ergebal der Recht des 
ls oad 33 Ei h En- 
Uebersicht 
über die neueren Er ebnise der Rechtsprechung 
des obersten EGerichtshofes in Gegenständen des 
Tivilrechtes und Civilprozesses 
1. bis 15. Mai 1878. 
Bemerkung: Das Urtheil vom 13. Mal HVWNr. 4315 
wird nachgetragen. 
I. Zur ProzeHordnung. 
Art. 115. Da eine gesetzliche Bestimmung, 
wonach den nicht rechtskundigen Vertretern die Ge- 
bühren der Rechtsanwälte zukämen, nicht besteht, 
können s. g. Kommissionäre, Agenten und Vermitt- 
lungsinstitutsinhaber auch jene Gebühren nicht bean- 
spruchen. Bel solchen Personen ist die Höhe des 
Entschädigungsbetrages, sofern ein Vertrag mangelt, 
von Umständen abhängig, und kann dessen Ermitt- 
lung auch dem Ermessen des Gerichts überlassen 
werden, wenn die nöthigen Anhaltspunkte zur Be- 
schaffung der richterlichen Ueberzengung vorliegen. — 
Urth. v. 15. Mai HWV#Nr. 434 
Art. 460 Abs. 2 und ut 707 Abs. 4. Hler 
ist nur dem Schwurpflichtigen die Befugniß 
Neue Folge XXIII. Band.