Samstag den 6. Juli 1878. 43. Jahrgang. 14.
Dr. J. A. Seuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
11 utben 1 Über b# Ergebal der Recht des
ls oad 33 Ei h En-
Uebersicht
über die neueren Er ebnise der Rechtsprechung
des obersten EGerichtshofes in Gegenständen des
Tivilrechtes und Civilprozesses
1. bis 15. Mai 1878.
Bemerkung: Das Urtheil vom 13. Mal HVWNr. 4315
wird nachgetragen.
I. Zur ProzeHordnung.
Art. 115. Da eine gesetzliche Bestimmung,
wonach den nicht rechtskundigen Vertretern die Ge-
bühren der Rechtsanwälte zukämen, nicht besteht,
können s. g. Kommissionäre, Agenten und Vermitt-
lungsinstitutsinhaber auch jene Gebühren nicht bean-
spruchen. Bel solchen Personen ist die Höhe des
Entschädigungsbetrages, sofern ein Vertrag mangelt,
von Umständen abhängig, und kann dessen Ermitt-
lung auch dem Ermessen des Gerichts überlassen
werden, wenn die nöthigen Anhaltspunkte zur Be-
schaffung der richterlichen Ueberzengung vorliegen. —
Urth. v. 15. Mai HWV#Nr. 434
Art. 460 Abs. 2 und ut 707 Abs. 4. Hler
ist nur dem Schwurpflichtigen die Befugniß
Neue Folge XXIII. Band.