210, Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
gegeben, neue thatsächliche Angaben zu machen, und
unter den erwähnten „weiteren Behelfen“ sind Ur-
kunden verstanden, welche sofort in Vorlage gebracht
werden können.
Eine bei der gegebenen Sachlage als ganz be-
deutungslos sich darstellende Zeugenvernehmung )
kann nicht wegen Art. 707 Abs. 4 einem im zwei-
ten Rechtszuge gestellten Antrag auf Zulassung zum
Zeugenbeweise hindernd im Wege stehen. — Urth.
v. 1. Mai HV# Nr. 4311.
Art. 697. Die einem Beschlusse des Bezirks-
gerichtsvorstandes, durch welchen eine Sache als
dringend erklärt wurde, in Art. 139 Ziff. 7 und
Art. 142 des Einf.-Ges. zur Proz.-O. beigelegte
Wirkung erstreckt sich auch auf die Berufungsfrist. —
Urth. v. 6. Mai HV#Nr. 4326.
II. Eivilrechtliche Entscheidungen.
Allgemeine Lehren. Art. 11 und 14 des
Notar.-Ges. Vergleich über eine unbeweg-
liche Sache vor dem Prozeßgerichte. Der
in einer Streitsache abgeschlossene Vergleich, auch
wenn, er das Eigenthum einer unbeweglichen Sache
betrifft, unterliegt der Bestimmung des Art. 14 des
Notar.-Ges. nicht; er kann giltig vom Prozeßgerichte
beurkundet werden. Die Vorschrift der GO. von
1753 c. 17 F. 1 Nr. 9, gemäß welcher der erzielte
Vergleich vor der ordentlichen Obrigkeit, wo gestrit-
ten wird, protokollirt werden soll und wirksam pro-
tokollirt werden kann, ist durch jenen Art. 14 nicht
aufgehoben, weil der Wirkungskreis der Notare nach
Art. 11 des Not.-Ges. nur die Geschäfte der nicht
*) Es handelte sich um eine Zeugenvernehmung in Folge
en gar hüchshm er gewesenen Beweisantretung.