Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

210, Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
gegeben, neue thatsächliche Angaben zu machen, und 
unter den erwähnten „weiteren Behelfen“ sind Ur- 
kunden verstanden, welche sofort in Vorlage gebracht 
werden können. 
Eine bei der gegebenen Sachlage als ganz be- 
deutungslos sich darstellende Zeugenvernehmung ) 
kann nicht wegen Art. 707 Abs. 4 einem im zwei- 
ten Rechtszuge gestellten Antrag auf Zulassung zum 
Zeugenbeweise hindernd im Wege stehen. — Urth. 
v. 1. Mai HV# Nr. 4311. 
Art. 697. Die einem Beschlusse des Bezirks- 
gerichtsvorstandes, durch welchen eine Sache als 
dringend erklärt wurde, in Art. 139 Ziff. 7 und 
Art. 142 des Einf.-Ges. zur Proz.-O. beigelegte 
Wirkung erstreckt sich auch auf die Berufungsfrist. — 
Urth. v. 6. Mai HV#Nr. 4326. 
II. Eivilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Art. 11 und 14 des 
Notar.-Ges. Vergleich über eine unbeweg- 
liche Sache vor dem Prozeßgerichte. Der 
in einer Streitsache abgeschlossene Vergleich, auch 
wenn, er das Eigenthum einer unbeweglichen Sache 
betrifft, unterliegt der Bestimmung des Art. 14 des 
Notar.-Ges. nicht; er kann giltig vom Prozeßgerichte 
beurkundet werden. Die Vorschrift der GO. von 
1753 c. 17 F. 1 Nr. 9, gemäß welcher der erzielte 
Vergleich vor der ordentlichen Obrigkeit, wo gestrit- 
ten wird, protokollirt werden soll und wirksam pro- 
tokollirt werden kann, ist durch jenen Art. 14 nicht 
aufgehoben, weil der Wirkungskreis der Notare nach 
Art. 11 des Not.-Ges. nur die Geschäfte der nicht 
*) Es handelte sich um eine Zeugenvernehmung in Folge 
en gar hüchshm er gewesenen Beweisantretung.