Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 301 
Wege, durch bloße Willenserklärung (constitutum 
possess.) nur dann statthaft sei, wenn der bis- 
herige Besitzer auf Grund des Vorbehaltes einer 
Miethe, eines Pachtes oder eines Nutznießungsrechts 
die Detention fortsetzt, ist in den Gesetzen nirgends 
Saast Diese Fir sind sowohl im preuß. Landr. 
. 72, 73 als in den Quellen des 
gem. “ z4 99.— 35 S. 5 C. 8, 4 fr. 77 D. 6 
1 — nur als Beispiele der fraglichen Besitzer- 
greifungsart angeführt. Urth. v. 8. Juli HVNr. 4453. 
Obligationenrecht. Militärpensionsan-- 
sprüche. Anrechnung eines Kriegßjahres. 
Der am 1. Okt. 1869 in den aktiven Militärdtenst 
eingetretene, später zum Sergeanten avancirte R. wurde 
wegen Dienstuntauglichkeit durch Kriegsminist.-Reskr. 
vom 17. Januar 1877 einfach aus dem Militärdienste 
entlassen, und zwar ohne Pension, weil nach dem 
Gutachten der betr. Sanitätsbehörden das Leiden 
des R. weder Folge einer Dienstbeschädigung im 
Kriege noch überhaupt des aktiven Militärdienstes 
war. Nach erfolgloser Beschwerdeführung trat R. 
gegen den Militärfiskus klagend auf, eine Pension 
von monatlich 12 Mark fordernd, die ihm nach 
88. 58, 65 und 70 des R.-Mil.-Pens.-Ges. ge- 
bühre, weil er acht Jahre gedient habe, indem er 
sich gemäß §§. 112, 60 und 23 a. a. O. ein 
Kriegsjahr anrechnen dürfe. Dieseß wurde beklag- 
terseits bestritten, weil nach einer bayr. VO. vom 
6. Juni 1871, betr. den Feldzug 1870/74 als 
Kriegsdienstzeit, Auspruch auf Anrechnung eine Kriegs- 
johres nur derjenige Theilnehmer am letzten Kriege 
habe, welcher eine Schlacht, ein Gefecht, eine Be- 
lagerung mit gemacht, oder wenigstens zwei Monate 
aus dienstlicher Veranlassung während des Feldzuges 
in Frankreich zugebracht habe, Kläger aber, am 
2. Sept. 1870 nach Frankreich von Augsburg aus 
versetzt, in Folge der Anstrengungen eines am 8. d.