Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 301
Wege, durch bloße Willenserklärung (constitutum
possess.) nur dann statthaft sei, wenn der bis-
herige Besitzer auf Grund des Vorbehaltes einer
Miethe, eines Pachtes oder eines Nutznießungsrechts
die Detention fortsetzt, ist in den Gesetzen nirgends
Saast Diese Fir sind sowohl im preuß. Landr.
. 72, 73 als in den Quellen des
gem. “ z4 99.— 35 S. 5 C. 8, 4 fr. 77 D. 6
1 — nur als Beispiele der fraglichen Besitzer-
greifungsart angeführt. Urth. v. 8. Juli HVNr. 4453.
Obligationenrecht. Militärpensionsan--
sprüche. Anrechnung eines Kriegßjahres.
Der am 1. Okt. 1869 in den aktiven Militärdtenst
eingetretene, später zum Sergeanten avancirte R. wurde
wegen Dienstuntauglichkeit durch Kriegsminist.-Reskr.
vom 17. Januar 1877 einfach aus dem Militärdienste
entlassen, und zwar ohne Pension, weil nach dem
Gutachten der betr. Sanitätsbehörden das Leiden
des R. weder Folge einer Dienstbeschädigung im
Kriege noch überhaupt des aktiven Militärdienstes
war. Nach erfolgloser Beschwerdeführung trat R.
gegen den Militärfiskus klagend auf, eine Pension
von monatlich 12 Mark fordernd, die ihm nach
88. 58, 65 und 70 des R.-Mil.-Pens.-Ges. ge-
bühre, weil er acht Jahre gedient habe, indem er
sich gemäß §§. 112, 60 und 23 a. a. O. ein
Kriegsjahr anrechnen dürfe. Dieseß wurde beklag-
terseits bestritten, weil nach einer bayr. VO. vom
6. Juni 1871, betr. den Feldzug 1870/74 als
Kriegsdienstzeit, Auspruch auf Anrechnung eine Kriegs-
johres nur derjenige Theilnehmer am letzten Kriege
habe, welcher eine Schlacht, ein Gefecht, eine Be-
lagerung mit gemacht, oder wenigstens zwei Monate
aus dienstlicher Veranlassung während des Feldzuges
in Frankreich zugebracht habe, Kläger aber, am
2. Sept. 1870 nach Frankreich von Augsburg aus
versetzt, in Folge der Anstrengungen eines am 8. d.