Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

396 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
nahmeerklärung erworben werden, während ohne die 
Annahme sein Recht erst auf Ableben eines der 
paktirenden Eheleute unter der Voraussetzung ent- 
steht, daß bis dahin die Rückfallsbestimmung nicht 
durch Widerruf der Promittenten entkräftet sein 
wird. Jene Annahme muß aber den versprechenden 
Eheleuten zusammen erklärt werden, weil die An- 
nahme des Versprechens nur des einen Ehetheiles 
sich als wirkungSlos in einem Vertrage zeigt, dessen 
Entstehung ohne den gemeinsam erklärten Schuldner- 
willen der beiden Ehegatten rechtlich nicht möglich 
ist, und weil der Dritte durch seine Annahme die 
beiden Promittenten sich verpflichten muß, indem kein 
Ehetheil ohne besondere Verabredung befugt ist, sich 
des Rechtes des Widerrufes ohne Zustimmung des 
andern zum Vortheile des Dritten zu begeben. 
Die Frage: ob die Aufhebung eines Rückfalls 
gerade mit ausdrücklichen die Aufhebung desselben 
bezeichnenden Worten geschehen müsse, oder ob zur 
ausdrücklichen Willenserklärung jede Aeußerung hin- 
reicht, welche geeignet ist, den Willen äußerlich her- 
vortreten zu lassen, ist in ihrer letzten Alternatlve 
zu bejahen. Urth. v. 8. Okt. HVNr. 4503. 
Nachschrift der Redaktion. Durch die in 
einem Ehe= und Erbvertrage zu Gunsten eines Drit- 
ten enthaltene Rückfallsbestimmung wird dieser Dritte 
nicht sofort forderungsberechtigt, sondern erst mit 
Eintritt der gesetzten Frist, dem Tode dessen, der 
den Rückfall bedingt (Versprechenempfängers). Der 
Dritte hat also nur eine Anwartschaft und es frägt 
sich, ob diese soll widerrufen werden können oder 
nicht. Dieß hängt von der Willenserklärung der 
Vertragsschliehßenden ab und ist daher Thatfrage. 
Soll die Anwartschaft widerruflich sein, so nützt die 
Annahme des Dritten nichts, weil es an einem 
Offerte fehlt, welches Gegenstand der Annahme sein