396 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
nahmeerklärung erworben werden, während ohne die
Annahme sein Recht erst auf Ableben eines der
paktirenden Eheleute unter der Voraussetzung ent-
steht, daß bis dahin die Rückfallsbestimmung nicht
durch Widerruf der Promittenten entkräftet sein
wird. Jene Annahme muß aber den versprechenden
Eheleuten zusammen erklärt werden, weil die An-
nahme des Versprechens nur des einen Ehetheiles
sich als wirkungSlos in einem Vertrage zeigt, dessen
Entstehung ohne den gemeinsam erklärten Schuldner-
willen der beiden Ehegatten rechtlich nicht möglich
ist, und weil der Dritte durch seine Annahme die
beiden Promittenten sich verpflichten muß, indem kein
Ehetheil ohne besondere Verabredung befugt ist, sich
des Rechtes des Widerrufes ohne Zustimmung des
andern zum Vortheile des Dritten zu begeben.
Die Frage: ob die Aufhebung eines Rückfalls
gerade mit ausdrücklichen die Aufhebung desselben
bezeichnenden Worten geschehen müsse, oder ob zur
ausdrücklichen Willenserklärung jede Aeußerung hin-
reicht, welche geeignet ist, den Willen äußerlich her-
vortreten zu lassen, ist in ihrer letzten Alternatlve
zu bejahen. Urth. v. 8. Okt. HVNr. 4503.
Nachschrift der Redaktion. Durch die in
einem Ehe= und Erbvertrage zu Gunsten eines Drit-
ten enthaltene Rückfallsbestimmung wird dieser Dritte
nicht sofort forderungsberechtigt, sondern erst mit
Eintritt der gesetzten Frist, dem Tode dessen, der
den Rückfall bedingt (Versprechenempfängers). Der
Dritte hat also nur eine Anwartschaft und es frägt
sich, ob diese soll widerrufen werden können oder
nicht. Dieß hängt von der Willenserklärung der
Vertragsschliehßenden ab und ist daher Thatfrage.
Soll die Anwartschaft widerruflich sein, so nützt die
Annahme des Dritten nichts, weil es an einem
Offerte fehlt, welches Gegenstand der Annahme sein