Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 19 
Uebersicht 
über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des 
obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Civil- 
rechtes und Civilprozesses 
16. bis 30. Nov. 1877. 
Bemerkung: Das Urtheil vom 19. Nov. HVNr. 3977 
wird nachgetragen. 
I. Zur Prozeßordnung. 
Art. 885 Abs. 2. Gegen ein Befriedig- 
ungsgebot, erlassen auf Grund einer von einer 
Gemeindeverwaltung für vollstreckbar erklärten Ur- 
kunde, war Widerspruchsklage erhoben und geltend 
gemacht worden, jene Urkunde lasse weder einen für 
vollstreckbar erklärten Beschluß ersehen, noch stelle sie 
selbst sich als solcher Beschluß dar, noch enthalte die- 
selbe eine causa debendi, und diese Mängel dürf- 
ten auch nicht durch eine Privaturkunde (Brief des 
Gerichtsvollziehers) ergänzt werden; ferner: die For- 
derung, für welche die Vollstreckung eingeleitet wor- 
den sei, gehöre dem Gebiete des Privat-Rechtes an. 
Die Klage wurde hierorts (wegen Unzuständigkeit 
der Gerichte) abgewiesen, der OGH. vernichtete aber 
das bezirksgerichtliche Urtheil, weil — was näher 
ausgeführt wurde — Einwendungen gegen den mo- 
dus procedendi und gegen den öffentlich-rechtlichen 
Charakter der Forderung, wegen welcher die Voll- 
streckung stattfinden solle, durch den letzten Satz des 
Abs. 2 des Art. 885 der Proz.-O. der Zuständig- 
keit der Gerichte zugewiesen seien, und zwar, was 
Elnwände gegen den modus procedendi betreffe, 
selbst dann, wenn das der fraglichen Forderung zu 
Grunde liegende Verhältniß dem Verwaltungsgebiete 
angehöre. Urth. v. 27. Novbr. HV Nr. 4032. 
Art. 967 Ziff. 1. Der pensionirte Unteroffi- 
zier S. hatte seine Pension zu jährlich 154 -4 
mehrere Jahre lang nicht erhoben und fragte es 
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