Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 19
Uebersicht
über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des
obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Civil-
rechtes und Civilprozesses
16. bis 30. Nov. 1877.
Bemerkung: Das Urtheil vom 19. Nov. HVNr. 3977
wird nachgetragen.
I. Zur Prozeßordnung.
Art. 885 Abs. 2. Gegen ein Befriedig-
ungsgebot, erlassen auf Grund einer von einer
Gemeindeverwaltung für vollstreckbar erklärten Ur-
kunde, war Widerspruchsklage erhoben und geltend
gemacht worden, jene Urkunde lasse weder einen für
vollstreckbar erklärten Beschluß ersehen, noch stelle sie
selbst sich als solcher Beschluß dar, noch enthalte die-
selbe eine causa debendi, und diese Mängel dürf-
ten auch nicht durch eine Privaturkunde (Brief des
Gerichtsvollziehers) ergänzt werden; ferner: die For-
derung, für welche die Vollstreckung eingeleitet wor-
den sei, gehöre dem Gebiete des Privat-Rechtes an.
Die Klage wurde hierorts (wegen Unzuständigkeit
der Gerichte) abgewiesen, der OGH. vernichtete aber
das bezirksgerichtliche Urtheil, weil — was näher
ausgeführt wurde — Einwendungen gegen den mo-
dus procedendi und gegen den öffentlich-rechtlichen
Charakter der Forderung, wegen welcher die Voll-
streckung stattfinden solle, durch den letzten Satz des
Abs. 2 des Art. 885 der Proz.-O. der Zuständig-
keit der Gerichte zugewiesen seien, und zwar, was
Elnwände gegen den modus procedendi betreffe,
selbst dann, wenn das der fraglichen Forderung zu
Grunde liegende Verhältniß dem Verwaltungsgebiete
angehöre. Urth. v. 27. Novbr. HV Nr. 4032.
Art. 967 Ziff. 1. Der pensionirte Unteroffi-
zier S. hatte seine Pension zu jährlich 154 -4
mehrere Jahre lang nicht erhoben und fragte es
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