Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 29 
S. 353 u. f.; Striethorst, Entsch. Bd. 1 S. 196 
u. Bd. 5 S. 186. 
Wenn somit eine von dem Schwängerer vor 
Erhebung der Klage kund gegebene, die Ehe ab- 
lehnende Willensäußerung den Verlust des erwähn- 
ten Wahlrechtes selbst dann nicht sofort herbeiführe, 
wenn die Ansprüche aus der außerehelichen Schwänger- 
ung zur Zeit jener Willensäußerung schon entstan- 
den gewesen seien, so müsse jenes um so mehr der 
Fall sein für die Zeit der Schwangerschaft, da die 
Ansprüche aus der Schwängerung noch gar nicht zur 
Entstehung gelangt seien. Urth. v. 28. November 
Familienrecht. Besitz der Adventizgüter 
durch den Vater. Obervormundschaftliche 
Einwirkung. Nürnberger Reform. Tit. 33 
Ges. 1 Abs. 2 und Tit. 34 Ges. 6 Abs. 2 
und 3. Ueber die nach diesen Geseßesstellen dem 
Vater, welcher in verdingter Ehe lebte, an 
dem zum Vermögen seiner Kinder gehörigen 
Dokumente und geldwerthen Papiere zustehen- 
den Rechte hat sich der OGH. dahin ausgesprochen: 
Dem Vater, welcher den Beisitz habe, stehe die 
Verwaltung der Adventitien seiner Kinder zu, und 
werde ihm auch der Besitz dieses Vermögens mit 
Rücksicht auf das ihm zukommende Nießungsrecht 
im der Regel ohne Kautionsstellung belassen. 
Seuffert, Pand. §. 488 mit §. 168; Roth, bayr. 
Civ.-R. Bd. 1 §. 79; Siebenkees, Intest.-Erbf. 
nach Nürnb. R. S. 100, 101, 114. Dagegen sei 
der Vater verpflichtet, das Hauptgut unverändert zu 
belassen, insbesondere sei dessen Verminderung un- 
statthaft. Nürnb. Ref. Tit. 33 Ges. 1 Abs. 3; 
Siebenkees a. a. O. S. 100 Nr. 4. Im Falle der 
Minderjährlgkeit der von der Mutter hinterlassenen 
Kinder trete kuratelamtliche Aufsicht und Einwirkung