Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 29
S. 353 u. f.; Striethorst, Entsch. Bd. 1 S. 196
u. Bd. 5 S. 186.
Wenn somit eine von dem Schwängerer vor
Erhebung der Klage kund gegebene, die Ehe ab-
lehnende Willensäußerung den Verlust des erwähn-
ten Wahlrechtes selbst dann nicht sofort herbeiführe,
wenn die Ansprüche aus der außerehelichen Schwänger-
ung zur Zeit jener Willensäußerung schon entstan-
den gewesen seien, so müsse jenes um so mehr der
Fall sein für die Zeit der Schwangerschaft, da die
Ansprüche aus der Schwängerung noch gar nicht zur
Entstehung gelangt seien. Urth. v. 28. November
Familienrecht. Besitz der Adventizgüter
durch den Vater. Obervormundschaftliche
Einwirkung. Nürnberger Reform. Tit. 33
Ges. 1 Abs. 2 und Tit. 34 Ges. 6 Abs. 2
und 3. Ueber die nach diesen Geseßesstellen dem
Vater, welcher in verdingter Ehe lebte, an
dem zum Vermögen seiner Kinder gehörigen
Dokumente und geldwerthen Papiere zustehen-
den Rechte hat sich der OGH. dahin ausgesprochen:
Dem Vater, welcher den Beisitz habe, stehe die
Verwaltung der Adventitien seiner Kinder zu, und
werde ihm auch der Besitz dieses Vermögens mit
Rücksicht auf das ihm zukommende Nießungsrecht
im der Regel ohne Kautionsstellung belassen.
Seuffert, Pand. §. 488 mit §. 168; Roth, bayr.
Civ.-R. Bd. 1 §. 79; Siebenkees, Intest.-Erbf.
nach Nürnb. R. S. 100, 101, 114. Dagegen sei
der Vater verpflichtet, das Hauptgut unverändert zu
belassen, insbesondere sei dessen Verminderung un-
statthaft. Nürnb. Ref. Tit. 33 Ges. 1 Abs. 3;
Siebenkees a. a. O. S. 100 Nr. 4. Im Falle der
Minderjährlgkeit der von der Mutter hinterlassenen
Kinder trete kuratelamtliche Aufsicht und Einwirkung