Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 73 
allgemeinen Rechtömittel des interd. uti possi- 
detis aber wird das Vorhandenſein einer bona 
fides als ein auf die Verbeſcheidung dieſer Beſiß- 
ſtörungsklage weſentlichen Einfluß übender- Umſtand 
nicht betrachtet. Weſentlich für die Begründung des 
Rechts auf das eben erwähnte Interdikt iſt vielmehr 
nur die possessio des Klägers und die mit dem 
Faktum der Turbation verbundene Anmaßung. Das 
Vorhandenſein einer böſen Abſicht oder einer Argliſt 
des Beklagten wird zur Begründung de8 vom Klä- 
ger geltend gemachten Rechts auf Schup im Beſike 
nicht erfordert (Seuffert, Pand. 8. 412; Puchta, 
Pand. 9. Aufl. 8. 133; Savignya. a. O. S,. 472, 
477-479; Bruns, R. des Beſ, S. 39, 46-49, 
53). Urth. v. 16. Dez. HVNr. 5229. 
Erwerb der Servitut des Waſſerbezugs 
aus einer Ciſterne. Rec<ht38aus8übung, 
causa perpetua. Auf einer Wieſe des S. be- 
findet ſich ein ciſternartiges Behältniß, worin ſich 
Waſſer ſammelt, und nahm B. das Recht in An- 
ſpruch, aus jenem Behältniſſe das für ſein Anweſen 
nöthige Waſſer zu ſchöpfen , und fragte es ſich, ob 
nicht dieſer Anſpruch unbegründet ſei de8halb, weil 
nac< Zeugenau8ſagen B. und ſeine Beſißvorfahrer 
jenes Behältniß in der irrthümlichen Meinung be- 
'nükten, es ſtehe dasſelbe in ihrem und des Wieſen- 
beſißer8 Miteigenthum , und weil das im gedachten 
Behältniſſe ſich ſammelnde Waſſer nicht einer leben- 
digen Quelle entſpringt, ſondern Grund- und Regen- 
waſſer iſt. Hierüber bemerkte das Obrſt, LG.: 
: Für den Erwerb von Servituten durch Erſiß» 
ung ſei Betreffs der Willensrichtung, welche Sei- 
ten8 des Erwerbenden vorhanden ſein müſſe, nach 
heutigem Rechte neben der Abſicht, au8zuüben, mehr 
nicht erforderlich, al8 daß der Erwerbende in gutem 
Glauben geweſen ſei, d. h. die redliche Ueberzeug- 
ung gehabt habe, daß er in der Aneignung der Sache