Koſtenfeſtſehung. :3
"Liquidation::“: und Prüfung der Koſten am: Plaße,
Jondern erſt dann, wenn das Urtheil vollſtrefungs-
fähig iſt. Dieß - kann allerdings unter. Umſtänden
-- bei Ausſpruch vorläufiger. Vollſſtre>barkeit ---
ſofort der Fall ſein. Aber auch hier wäre, damit
Prüfung und Feſtſezung der einzelnen Erſappoſten
gleichzeitig - mit der Urtheilöerlaſſung ermöglicht
würde, eine Liquidation zu eiuer Zeit nöthig, wo
noc< gar nicht feſtiteht, ob Definitivurtheil erfolgt
oder-.nicht, ob die eine oder die andere Partei und
in welchem Umfange die Koſten zu tragen habe, ob
däher. die eine oder die. andere zu liquidiren hätte.;
e8 müßten demnach beide. Parteien aufs Geradewohl
und lediglich für den Fall liquidiren, daß Definitiv-
/urtheil , Obſieg: des Liquidanten erfolgen und derm
Urtheile vorläufige Vollſtre>barkeit zugebilligt werden
ſollte. :
- Auch in den Fällen der vorläufigen Vollſtre>-
barkeit. des Urtheils erſcheint demnach. die Zulaſſung
einer Koſtenliquidation. vor Erlaſſung des Urtheils
nicht praftiſch.
Handelt es ſich aber um Urtheile, die erſt
:dbur< Erlangung der Rechtskraft: vollſtreFungsfähig
werden, ſo erfordert ſchon“ die Sachvereinfachung,
"daß die Koſtenanmeldung . und. - Prüfung erſt mit
“dieſem Momente eintrete, weil. dann die Möglichkeit
:gegeben iſt, .die ſämmtlichen Koſten aller: Inſtanzen
nit einem Male zu erledigen. :
Dazu kommt für alle Fälle, daß im Momente
der Urtheil8verkündung die Koſten vielfach gar nicht
ſofort oder. wenigſtens nur- mit Umſtänden und
Irrungen berechenbar ſind, daß insbeſondere Nach-
'liquidationen der Koſten des Urtheils , der Aus-
fertigung, Zuſtellung 2c. und damit ein nv<maliges
Feſtſtellung8verfahren erforderlich würde,
Alles führt demnad) dazu, die Koſtenanmelvung