Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Koſtenfeſtſehung. :3 
"Liquidation::“: und Prüfung der Koſten am: Plaße, 
Jondern erſt dann, wenn das Urtheil vollſtrefungs- 
fähig iſt. Dieß - kann allerdings unter. Umſtänden 
-- bei Ausſpruch vorläufiger. Vollſſtre>barkeit --- 
ſofort der Fall ſein. Aber auch hier wäre, damit 
Prüfung und Feſtſezung der einzelnen Erſappoſten 
gleichzeitig - mit der Urtheilöerlaſſung ermöglicht 
würde, eine Liquidation zu eiuer Zeit nöthig, wo 
noc< gar nicht feſtiteht, ob Definitivurtheil erfolgt 
oder-.nicht, ob die eine oder die andere Partei und 
in welchem Umfange die Koſten zu tragen habe, ob 
däher. die eine oder die. andere zu liquidiren hätte.; 
e8 müßten demnach beide. Parteien aufs Geradewohl 
und lediglich für den Fall liquidiren, daß Definitiv- 
/urtheil , Obſieg: des Liquidanten erfolgen und derm 
Urtheile vorläufige Vollſtre>barkeit zugebilligt werden 
ſollte. : 
- Auch in den Fällen der vorläufigen Vollſtre>- 
barkeit. des Urtheils erſcheint demnach. die Zulaſſung 
einer Koſtenliquidation. vor Erlaſſung des Urtheils 
nicht praftiſch. 
Handelt es ſich aber um Urtheile, die erſt 
:dbur< Erlangung der Rechtskraft: vollſtreFungsfähig 
werden, ſo erfordert ſchon“ die Sachvereinfachung, 
"daß die Koſtenanmeldung . und. - Prüfung erſt mit 
“dieſem Momente eintrete, weil. dann die Möglichkeit 
:gegeben iſt, .die ſämmtlichen Koſten aller: Inſtanzen 
nit einem Male zu erledigen. : 
Dazu kommt für alle Fälle, daß im Momente 
der Urtheil8verkündung die Koſten vielfach gar nicht 
ſofort oder. wenigſtens nur- mit Umſtänden und 
Irrungen berechenbar ſind, daß insbeſondere Nach- 
'liquidationen der Koſten des Urtheils , der Aus- 
fertigung, Zuſtellung 2c. und damit ein nv<maliges 
Feſtſtellung8verfahren erforderlich würde, 
Alles führt demnad) dazu, die Koſtenanmelvung