Der Inhaber der Verordnungsgewalt. 25
Behörden leiten; sie bedeuten darum: höchste Verwaltung.1 Einer besonderen
gesetzlichen Ermächtigung bedürfen sie nicht; vielmehr beruht
ihre Gültigkeit auf der Gehorsamspflicht der untergeordneten gegenüber
den übergeordneten Behörden.
Wie wir nun in der Einleitungs hervorgehoben haben, teilt sich
die militärische Vollziehungsgewalt, je nachdem sie sich auf die Verwaltung
des Heeres im engeren Sinne oder auf die Verwendung desselben
bezieht, in eine Regierungsgewalt und eine Kommandogewalt.
Dieser Scheidung entspricht auch eine Teilung der militärischen Verwaltungsverordnungen
in Armeeverordnungen und Armeebefehle. Erstere
normieren als Ausfluß der Regierungsgewalt die Organisations= und
Verwaltungstätigkeit bestimmter Behörden bezüglich des Heeres; letztere
leiten als Ausfluß der Kommandogewalt die Zwecktätigkeit des Heeres
und seine Verwendung.
A. Die Armeeverordnungen.
Die Armeeverordnungen sind Ausführungsverordnungen zu den
Reichsmilitärgesetzen oder Verordnungen praeter legem. Die Untersuchung
über den Inhaber des Rechts, Armeeverordnungen zu erlassen,
hat sich auf beide Arten der Armeeverordnung zu erstrecken.
a) Betreffs der Ausführungsverordnungen enthält a 7, I.2
eine allgemeine Bestimmung, die dem Bundesrat die Verordnungsgewalt
überträgt. Danach hat der Bundesrat auch auf dem Gebiete
des Militärwesens ein Ausführungsverordnungsrecht. Dieses ist aber
kein unmittelbares, welches sich direkt an die verschiedenen Behörden
der Einzelstaaten richtet, sondern bloß ein mittelbares; durch den
Bundesratsbeschluß werden die Einzelstaaten nur verpflichtet, durch
Erlassung eigener Verordnungen den Bundesratsbeschluß für ihre Behörden
rechtsverbindlich zu machen. Das bundesratliche Verordnungsrecht
läßt also die Ausführungsverordnungsgewalt der Einzelstaaten
bestehen, wenigstens nach formalen Gesichtspunkten. Wird auch der
Inhalt der einzelstaatlichen Ausführungsverordnungen durch den
Bundesrat bestimmt, so hat doch der Einzelstaat ein formelles, unmittelbares
Ausführungsverordnungsrecht behalten."“ Ja, solange der
1 Ich folge hier der Labandschen Teilung der Verwaltung in „unmittelbar
geschäftsführende“ und „leitende Verwaltung“. Laband II, 187.
* Vxgl. Meyer, St. R. 516. S. o. S. 8. So Hänel 289 ff.