Full text : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der  Inhaber  der  Verordnungsgewalt.  25

Behörden  leiten;  sie  bedeuten  darum:  höchste  Verwaltung.1  Einer  besonderen
  gesetzlichen  Ermächtigung  bedürfen  sie  nicht;  vielmehr  beruht
ihre  Gültigkeit  auf  der  Gehorsamspflicht  der  untergeordneten  gegenüber
den  übergeordneten  Behörden.

Wie  wir  nun  in  der  Einleitungs  hervorgehoben  haben,  teilt  sich
die  militärische  Vollziehungsgewalt,  je  nachdem  sie  sich  auf  die  Verwaltung
  des  Heeres  im  engeren  Sinne  oder  auf  die  Verwendung  desselben
  bezieht,  in  eine  Regierungsgewalt  und  eine  Kommandogewalt.
Dieser  Scheidung  entspricht  auch  eine  Teilung  der  militärischen  Verwaltungsverordnungen
  in  Armeeverordnungen  und  Armeebefehle.  Erstere
normieren  als  Ausfluß  der  Regierungsgewalt  die  Organisations=  und
Verwaltungstätigkeit  bestimmter  Behörden  bezüglich  des  Heeres;  letztere
leiten  als  Ausfluß  der  Kommandogewalt  die  Zwecktätigkeit  des  Heeres
und  seine  Verwendung.

A.  Die  Armeeverordnungen.

Die  Armeeverordnungen  sind  Ausführungsverordnungen  zu  den
Reichsmilitärgesetzen  oder  Verordnungen  praeter  legem.  Die  Untersuchung
  über  den  Inhaber  des  Rechts,  Armeeverordnungen  zu  erlassen,
hat  sich  auf  beide  Arten  der  Armeeverordnung  zu  erstrecken.

a)  Betreffs  der  Ausführungsverordnungen  enthält  a  7,  I.2
eine  allgemeine  Bestimmung,  die  dem  Bundesrat  die  Verordnungsgewalt
  überträgt.  Danach  hat  der  Bundesrat  auch  auf  dem  Gebiete
des  Militärwesens  ein  Ausführungsverordnungsrecht.  Dieses  ist  aber
kein  unmittelbares,  welches  sich  direkt  an  die  verschiedenen  Behörden
der  Einzelstaaten  richtet,  sondern  bloß  ein  mittelbares;  durch  den
Bundesratsbeschluß  werden  die  Einzelstaaten  nur  verpflichtet,  durch
Erlassung  eigener  Verordnungen  den  Bundesratsbeschluß  für  ihre  Behörden
  rechtsverbindlich  zu  machen.  Das  bundesratliche  Verordnungsrecht
  läßt  also  die  Ausführungsverordnungsgewalt  der  Einzelstaaten
bestehen,  wenigstens  nach  formalen  Gesichtspunkten.  Wird  auch  der
Inhalt  der  einzelstaatlichen  Ausführungsverordnungen  durch  den
Bundesrat  bestimmt,  so  hat  doch  der  Einzelstaat  ein  formelles,  unmittelbares
  Ausführungsverordnungsrecht  behalten."“  Ja,  solange  der

1  Ich  folge  hier  der  Labandschen  Teilung  der  Verwaltung  in  „unmittelbar
geschäftsführende“  und  „leitende  Verwaltung“.  Laband  II,  187.
*  Vxgl.  Meyer,  St.  R.  516.  S.  o.  S.  8.  So  Hänel  289  ff.