Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

136 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 
finden. Wir können zunächst nicht einsehen, welcher 
Zusammenhang zwischen den Erfordernissen eines 
gültigen Vermächtnisses, die doch schon bei Errich- 
tung desselben vorhanden seyn müssen, und zwi- 
schen der einseitigen Anerkennung desselben von Seite 
des Onerirten in der Art Statt finden soll, daß 
durch die letztere den Mängeln der Errichtung fur- 
roglrt werden könnte, Ein reseisfibles Testa- 
ment kann durch die einseitige Anerkennung aller- 
dings salvirt werden, was folgt aber daraus für 
ein ungültiges Vermächtnißs Ueberdem wird 
nirgends jener Anerkennung die Wirkung beigelegt. 
daß dadurch das Vermächtniß als solches 
gültig und wirksam werde; das Vermächtniß ist 
und bleibt ungültig, und der Onerirte wird ledig- 
lich durch seine Anerkennung zu der Leistung obli- 
girt, die den Inhalt des Vermächtnisses bildet 7). 
Wird aber in der That der agnoscirende Onerirte 
nicht durch das Vermächtniß, sondern durch seine 
Anerkennung verpflichtet, so ist einleuchtend, daß 
dieselbe nur dann eine rechtliche Wirkung haben 
kann, wenn die gewöhnlichen Erfordernisse eines 
Geschäfts unter Lebenden vorhanden sind, d. h. also 
wenn eine sofortige Leistung erfolgt ist, oder ein 
bindendes Versprechen. 
Dieß Ergebniß wird durch die Gesetze vollkom- 
men bestätigt. Die L. 23. C. fdeicomm. (6.42.) 
entscheidet die Frage, wieferne der Erbe, der ein 
nichtiges Vermächtniß anerkannt hat ?), zur Lei- 
stung desselben verbunden sey, — dahin, daß er 
nur durch wirkliche Erfüllung :7) oder durch das 
förmliche Versprechen 36) der Leistung (dem bei uns 
35) Pgl. die Stellen , 
IV)..-mplexuspatenlisvoluntalem 
21) So auch L. 2. C. eod. 
28) Die Stelle spricht von einer transactionis causa slipu- 
latio. Die Stelle ist ein Reskript, und so ist die trans— 
actionis causa gewiß nur beispielsweise zu nehmen.