136 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses.
finden. Wir können zunächst nicht einsehen, welcher
Zusammenhang zwischen den Erfordernissen eines
gültigen Vermächtnisses, die doch schon bei Errich-
tung desselben vorhanden seyn müssen, und zwi-
schen der einseitigen Anerkennung desselben von Seite
des Onerirten in der Art Statt finden soll, daß
durch die letztere den Mängeln der Errichtung fur-
roglrt werden könnte, Ein reseisfibles Testa-
ment kann durch die einseitige Anerkennung aller-
dings salvirt werden, was folgt aber daraus für
ein ungültiges Vermächtnißs Ueberdem wird
nirgends jener Anerkennung die Wirkung beigelegt.
daß dadurch das Vermächtniß als solches
gültig und wirksam werde; das Vermächtniß ist
und bleibt ungültig, und der Onerirte wird ledig-
lich durch seine Anerkennung zu der Leistung obli-
girt, die den Inhalt des Vermächtnisses bildet 7).
Wird aber in der That der agnoscirende Onerirte
nicht durch das Vermächtniß, sondern durch seine
Anerkennung verpflichtet, so ist einleuchtend, daß
dieselbe nur dann eine rechtliche Wirkung haben
kann, wenn die gewöhnlichen Erfordernisse eines
Geschäfts unter Lebenden vorhanden sind, d. h. also
wenn eine sofortige Leistung erfolgt ist, oder ein
bindendes Versprechen.
Dieß Ergebniß wird durch die Gesetze vollkom-
men bestätigt. Die L. 23. C. fdeicomm. (6.42.)
entscheidet die Frage, wieferne der Erbe, der ein
nichtiges Vermächtniß anerkannt hat ?), zur Lei-
stung desselben verbunden sey, — dahin, daß er
nur durch wirkliche Erfüllung :7) oder durch das
förmliche Versprechen 36) der Leistung (dem bei uns
35) Pgl. die Stellen ,
IV)..-mplexuspatenlisvoluntalem
21) So auch L. 2. C. eod.
28) Die Stelle spricht von einer transactionis causa slipu-
latio. Die Stelle ist ein Reskript, und so ist die trans—
actionis causa gewiß nur beispielsweise zu nehmen.