Armenrecht — Aufkündigung. 15
besondern Vollmacht. VI, 193. Verfahren, wenn der Ofk.=
Anwalt ulcht am Gerschtssitze wohnt. III, 32.
Armenrecht: befreit nicht vom Ersatz der Kosten an den
obslegenden Geguer. I. 273. Auch nicht von der Kauti-
onsleistung im Prozeß, wo solche gefordert werden kann.
II, 230. Nr. 3. Wegen Zulassung zum AR. hat der
Gegner kein Beschwerdenrecht. III, 203. VII, 160. Fall,
in welchem es zur Erthellung des All. keines Armutts-
zeugnisses bedarf. IX, 272.
Arrest: in der Materie von Aoresisachen sind zu unterschel-
den: 1) dlesenigen Fälle, in welchen die Begründung des
außerord. Gerichtsstandes des Arrests erstrebt wird. I,
113. 2) Die Fälle, in welchen nur provisor. Scscherstel-
lung der künftigen Erekutlon bezweckt wird. 114. 3) Das
dem Arrest-Prozeß eigene Verfahren im Justifikationster-
min darf mit der Verhaudlung der Hauptsache nicht ver-
wechselt werden. 117. 4) Die Nachsuchung des Arrestes,
als prov. Sicherstellung nach GO. K. 6 kann auch noch
in der Erekutionsinstanz vorkommen. 118. — Gewerbs-
ansäßlgkeit ohne Grundbesütz befreit nicht vom Arrest. II,
92. Im Arrestpreß wird durchgehenes nur Bescheinl-
Zung erfordert. V, 384. Ist zu Arrestversügungen ein'
Kollegialbeschluß ersorderlich VII, 411. Ist das forum
arresti als erloschen zu betrachten, wenn ein erkaunter
Arrest auf den Grund einer vom Schuldner geleisteten Kaution
relarirt wird? IX, 412. Ist ein verfügter Arrest nicht aus
dem Grunde wieder aufzuheben, weil gegen den Schuldner
von dem auswärtigen Gerichte des Landes, in welchem er
selnen Wohnsitz hat, der Konkurs röffnet wurde IX,
235. Personakarrest“" des Schuldners als Exekutionsart. 1,
367, 375, 383, 391.
Arrestprozeß, s. Nrrest.
Assignation: Rechtsverhältulsse hiebei in Beziehung auf
Immission u. Konkurseröffnung. X, 38, 105. insonderhelt
bei angewiesenen Gehaltstheilen. ib. 40.
Attentate: von Mandaten zu deren Abstellung. L, 24.
Verfügung der Zeugenvernehmung zum ewigen Gedächtniß,
während die Berufung gegen das Beweislnterlokut schwebt,
ist kein Attentat. IX, 141
Attest, s. Zeugniß.
Aufsänge, s. Zehentrecht.
Aufhebung u. Abänderung. VIII, 65. Aufbebung des
zweltrichterlichen Urtheils über die Berufung, in Folge des
oberstrichterlichen Ausspruchs, daß vie in zwelter Instanz
zurückgewlesene Adhäsion zuzulassen sey. X, 415
Aufkündigung: von der Voreinrede ves Mangels vor-