Full text: Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

74 Handverbrechung — Heirathagut. 
Handverbrechung im Sinne der kaiserlichen Londgerihts· 
ordnung des Herzogthumes Franken. AXIL 1 
Haupteid: eine selbstverständliche Grenze der Srlufchie-= 
ung. XXIV, 266. Unzulässige Eideszuschiebung über 
längst vergangene Dinge, mit der Zumuthung, die wahre 
Bewandtniß aus abten Akten und Urkunden zu ergründen. 
XXIII, 53. Eideszuschlebung über Herkommen und Ver- 
jährung. XXIII, 23. Unstatthaftigkeit der Eidesdelation 
zum Beweise der eexceptio non numeratae pecunige 
gegen eine zwei Jahre alte Urkunde. XXVI, 383. Ueber 
die Etdeszuschiebung von Seite der Ehefrau un ihren Ebe- 
mann zum Beweise des Eingebrachten im Konkurse des- 
selben. XXV., 24. Gewissensvertretung und eventuelle 
Acceptatton des Eides. XXV. 96. Materielle Gewissens-= 
vertretung. XXIV, 266. Verwirklichung des Prejudizes 
der fingirten Eidesverweigerung ohne vorgängige Androh- 
ung desselben im Wechselprozesse. XXIII, 143. Folge 
unstatthafter Eldeszurückschiebung. XXVI, 332. Folgen 
für die Beweisführang, wenn der Delat nach Acceptation 
des Haupteides wegen Meineides bezüglich einer anderen 
Rechtssache verurtheilt wird. XXV. 11. Eidesnormirung, 
wenn es sich von Bedingtheit oder Unbebingtheit eines 
Geschäftes handelt. XXII, 93 (Berichtigung hiezu S. 448). 
S. auch Eivesleistung. Judeneid. 
Hausbau auf fremdem Grunkstücke mit Einwilligung des 
Eigenthümers. XXI, 334. 
Häuserkäufe: Minderungsklage hiebei. (Bayernssches 
Recht). XXX, 89. Die unterlassene Bemerkung, daß 
die äußerlich sichtbaren Kommunmauern des zu erkaufen- 
den Hauses vom Nachbar abgelöst seien, berechtigt den 
Käufer zu keiner Kaufschillingsreduktion. XXIV, 
Einspruch des Miekhers gegen beabsichtigten Hausrerkanf. 
XXI, 253. 
Häutelieferungsvertrag: gmete oc bezüglich der 
Klage hieraus gegen einen Metzger. 
Heerergänzungsgesetz: Zu den §#. * besselben, 
die Passivlegitimation in Prozessen wegen Freigabe des 
Vermögens widerspenstiger Konskribirter betr. XXVII, 176. 
Hegezeit bei Kleefeldern. XXI, 431. 
Heirathsgut: Forderung desselben nach Bamberger 
Recht. XXIV, 144. Kann ein solches nach der Ver- 
ehelichung der Tochter vom Vater gefordert werden, wenn 
er ein solches nicht versprochen hat? (Gemcines und 
bayerisches Recht). XXVII, 408. Zur Entstehung eines 
wahren Heirathgutes ist nach bayerlschem Rechte ein 
notarieller Ehevertrag erforderlich. XXX, 159. Die 
Heirathgutsforderung wird durch Bestellung heines Vorauses