74 Handverbrechung — Heirathagut.
Handverbrechung im Sinne der kaiserlichen Londgerihts·
ordnung des Herzogthumes Franken. AXIL 1
Haupteid: eine selbstverständliche Grenze der Srlufchie-=
ung. XXIV, 266. Unzulässige Eideszuschiebung über
längst vergangene Dinge, mit der Zumuthung, die wahre
Bewandtniß aus abten Akten und Urkunden zu ergründen.
XXIII, 53. Eideszuschlebung über Herkommen und Ver-
jährung. XXIII, 23. Unstatthaftigkeit der Eidesdelation
zum Beweise der eexceptio non numeratae pecunige
gegen eine zwei Jahre alte Urkunde. XXVI, 383. Ueber
die Etdeszuschiebung von Seite der Ehefrau un ihren Ebe-
mann zum Beweise des Eingebrachten im Konkurse des-
selben. XXV., 24. Gewissensvertretung und eventuelle
Acceptatton des Eides. XXV. 96. Materielle Gewissens-=
vertretung. XXIV, 266. Verwirklichung des Prejudizes
der fingirten Eidesverweigerung ohne vorgängige Androh-
ung desselben im Wechselprozesse. XXIII, 143. Folge
unstatthafter Eldeszurückschiebung. XXVI, 332. Folgen
für die Beweisführang, wenn der Delat nach Acceptation
des Haupteides wegen Meineides bezüglich einer anderen
Rechtssache verurtheilt wird. XXV. 11. Eidesnormirung,
wenn es sich von Bedingtheit oder Unbebingtheit eines
Geschäftes handelt. XXII, 93 (Berichtigung hiezu S. 448).
S. auch Eivesleistung. Judeneid.
Hausbau auf fremdem Grunkstücke mit Einwilligung des
Eigenthümers. XXI, 334.
Häuserkäufe: Minderungsklage hiebei. (Bayernssches
Recht). XXX, 89. Die unterlassene Bemerkung, daß
die äußerlich sichtbaren Kommunmauern des zu erkaufen-
den Hauses vom Nachbar abgelöst seien, berechtigt den
Käufer zu keiner Kaufschillingsreduktion. XXIV,
Einspruch des Miekhers gegen beabsichtigten Hausrerkanf.
XXI, 253.
Häutelieferungsvertrag: gmete oc bezüglich der
Klage hieraus gegen einen Metzger.
Heerergänzungsgesetz: Zu den §#. * besselben,
die Passivlegitimation in Prozessen wegen Freigabe des
Vermögens widerspenstiger Konskribirter betr. XXVII, 176.
Hegezeit bei Kleefeldern. XXI, 431.
Heirathsgut: Forderung desselben nach Bamberger
Recht. XXIV, 144. Kann ein solches nach der Ver-
ehelichung der Tochter vom Vater gefordert werden, wenn
er ein solches nicht versprochen hat? (Gemcines und
bayerisches Recht). XXVII, 408. Zur Entstehung eines
wahren Heirathgutes ist nach bayerlschem Rechte ein
notarieller Ehevertrag erforderlich. XXX, 159. Die
Heirathgutsforderung wird durch Bestellung heines Vorauses