Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

88 Kontraktsklagen. Provisorien. 
fluß auf die Qualifikation und Bestrafung des neuer- 
lich verübten Diebstahles äußern, wiewohl nach dem 
Strafgesetzbuche von 1861 Verurtheilungen wegen 
Unterschlagung beim Diebstahle niemals eine Rück- 
fallsstrafe nach sich ziehen können. — Setzen wir 
ferner den leicht möglichen Fall, daß wegen eines 
von A. und B. gemeinschaftlich verübten Reates der 
A. im Inlande, der B. im Auslande abgeurtheilt 
und hiebei der A. nach dem Strafgesetzbuche von 
1861 eines Verbrechens der Erpressung, der B. 
nach der treffenden ausländischen Strafgesetzgebung 
eines Verbrechens des Raubes für schuldig erklärt 
wird. Hier würde, falls der A. und B. neuerlich 
einen nach Art. 282 Ziff. 1 als Vergehen strafba- 
ren Diebstahl mit einander verüben, diese That trotz 
der vollständigen Gleichheit der Verhältnisse auf 
Seite des A. ein Vergehen, auf Seite des B. 
aber, da bei ihm die Bestimmung des Art. 276 
Anwendung finden müßte, ein Verbrechen des 
Diebstahles bilden u. dgl. mehr. — 
(Schluß folgt.) 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofe# für Vayern 
rechts des Mheines. 
Ueber Provisorien während des durch eine Kon trakts- 
klage anhängig gemachten Prozesses. 
X. behauptete in seiner Klage gegen B., daß 
dieser, welcher seine zwei Häuser zu N. ohnlängst 
an Z. verkauft, ihm schon ihm Jahre 1860 bezüg- 
lich dieser Häuser ein Vorkaufsrecht zugesichert habe. 
Er bat um den Ausspruch, daß der Beklagte V. sich 
des Klägers Eintritt in den mit Z. abgeschlossenen 
Kauf gefallen zu lassen habe. Zugleich beantragte