88 Kontraktsklagen. Provisorien.
fluß auf die Qualifikation und Bestrafung des neuer-
lich verübten Diebstahles äußern, wiewohl nach dem
Strafgesetzbuche von 1861 Verurtheilungen wegen
Unterschlagung beim Diebstahle niemals eine Rück-
fallsstrafe nach sich ziehen können. — Setzen wir
ferner den leicht möglichen Fall, daß wegen eines
von A. und B. gemeinschaftlich verübten Reates der
A. im Inlande, der B. im Auslande abgeurtheilt
und hiebei der A. nach dem Strafgesetzbuche von
1861 eines Verbrechens der Erpressung, der B.
nach der treffenden ausländischen Strafgesetzgebung
eines Verbrechens des Raubes für schuldig erklärt
wird. Hier würde, falls der A. und B. neuerlich
einen nach Art. 282 Ziff. 1 als Vergehen strafba-
ren Diebstahl mit einander verüben, diese That trotz
der vollständigen Gleichheit der Verhältnisse auf
Seite des A. ein Vergehen, auf Seite des B.
aber, da bei ihm die Bestimmung des Art. 276
Anwendung finden müßte, ein Verbrechen des
Diebstahles bilden u. dgl. mehr. —
(Schluß folgt.)
Entscheidungen des obersten Gerichtehofe# für Vayern
rechts des Mheines.
Ueber Provisorien während des durch eine Kon trakts-
klage anhängig gemachten Prozesses.
X. behauptete in seiner Klage gegen B., daß
dieser, welcher seine zwei Häuser zu N. ohnlängst
an Z. verkauft, ihm schon ihm Jahre 1860 bezüg-
lich dieser Häuser ein Vorkaufsrecht zugesichert habe.
Er bat um den Ausspruch, daß der Beklagte V. sich
des Klägers Eintritt in den mit Z. abgeschlossenen
Kauf gefallen zu lassen habe. Zugleich beantragte