Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

374 Berechnung der Falcidischen Quart. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern 
rechts dee Mheines. 
1. 
Schätung des zu einer Erbmasse gehörigen Anspruches auf 
künftig zu emittirende Aktien bei Berechnung der Falcidi- 
schen Quart. 
Am 4. Mai 1856 starb zu München Dr. R. 
mit Hinterlassung eines Testamentes, worin er ei- 
nige Verwandte zu Erben ernannt und verschiedenen 
Personen bedeutende Legate ausgesetzt hatte. Am 
6. Februar 1856 hatte der Erblasser mit dem Ver- 
waltungsrathe einer im Norden Deutschlands zusam- 
mengetretenen Gesellschaft einen Vertrag abgeschlos- 
sen, vermöge dessen er dieser Gesellschaft seine in 
der süddeutschen Provinz T. erworbenen Muthungen 
und Schürfungsrechte gegen Zahlung von 45,000 
Rthlr. und gegen den Freibezug von 200 Aktien 
à 100 Rtblr. überließ. Die Genehmigung der Ge- 
neralversammlung der Gesellschaft wurde vorbehalten 
und erfolgte am 14. Mai 1856. Die 45,000 Rthlr. 
wurden alsbald in den Nachlaß des R. eingezahlt. 
Die 200 Aktien auszustellen, nahm jedoch die Ge- 
neralversammlung Anstand, da die Gesellschaft, welche 
ihre Bergwerke und Hütten in der Provinz T. auf 
Aktien betreiben wollte, als Aktiengesellschaft weder 
in dieser Provinz, noch in einem norddeutschen Staate, 
wo sie ihren Sitz zu nehmen beabsichtigte, die Ge- 
nehmigung der Regierung damals schon erhalten 
hatte. Diese höhere Genehmigung wurde in dem 
norddeutschen Staate am 8. Juli 1856 und in der 
Provinz T. am 14. Jannar 1858 ertheilt. 
Die Gesellschaft stellte einstweilen der Nachlaß- 
masse das urkundliche Versprechen (Interimsschein) 
aus, künftig mit der Emission der Aktien 200 der-