98 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
stellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter
den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden
Satz herabgehen darf (Reichs-Verfassung Art. 46).
VI. Die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
In jedem Ausschusse führt jeder in demselben vertretene Staat
nur 1 Stimme (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 2). Ein Ausschluß der
nicht beteiligten Staaten bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist (Reichs = Verfassung Art. 7,
Abs. 4) findet nicht statt. Die Beschlußfassung erfolgt durchaus mit ein-
facher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.