Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

98 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
stellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter 
den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden 
Satz herabgehen darf (Reichs-Verfassung Art. 46). 
VI. Die Geschäftsordnung der Ausschüsse. 
In jedem Ausschusse führt jeder in demselben vertretene Staat 
nur 1 Stimme (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 2). Ein Ausschluß der 
nicht beteiligten Staaten bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, 
welche nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist (Reichs = Verfassung Art. 7, 
Abs. 4) findet nicht statt. Die Beschlußfassung erfolgt durchaus mit ein- 
facher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.