V. Abschnitt: Das Präfidium des Reichs. 101
Prädikat „Kaiserliche Hoheit und Kronprinz des Deutschen Reiches“ führt
(Kaiserlicher Erlaß vom 18. Januar 1871).
Durch die Bezeichnungen „Kaiser"“ und „Reich“ ist an dem
materiellen Inhalt der Bundesverfassung ebensowenig wie an den Rechten
des Bundesrats und der Einzelstaaten etwas geändert worden (Beschluß
des Bundesrats von 1870 S 373).
Als Symbol der Kaiserlichen Würde dienen die in dem Keiserl.
Erlaß vom 3. August 1871 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Reichs-
insignien.
Auch führt der Kaiser ein besonderes kaiserliches Wappen
(Kaiserl. Erlaß vom 3. August 1871, S. 318, 458 und Reichsanz. 1872 Nr. 12).
Im Uebrigen sind mit der Kaiserwürde keine pekuniären Vorteile
(wie z. B. Zivilliste, Krondodation) auch nicht das Recht Orden, Adels-
titel und Standeserhöhungen 2c. zu verleihen, verbunden (Gesetz vom
24. Mai 1871, S. 103).
Nur zu Gnadenbewilligungen sind dem Kaiser jährlich 3 Millionen
Mark „Dispositionsfond“ zur Verfügung gestellt.
Der Kaiser steht unter erhöhtem strafrechtlichem Schutz. Das
Strafgesetzbuch führt hierüber an:
§ 80. Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem
Bundesoberhaupt, an dem eigenen Landesherrn, oder während des
Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staates
verübt worden sind, werden als Hochverrat mit dem Tode bestraft.
§ 81. Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,
1) einen Bundesfürsten zu töten, gefangen zu nehmen, in Feindes
Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen;
2) die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder eines Bundes-
staats oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam
zu ändern,
wird wegen Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebens-
länglicher Festungshaft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht
unter 5 Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
erkannt werden.
§ 94. Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen
seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundes-
staate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieses Staats sich
schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebensläng-
licher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht
unter 5 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht
unter 5 Jahren ein.